Rechtsprechung
| RG, 10.12.1918 - IV 860/18 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 53, 173
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 03.02.1959 - 1 StR 544/58
Rechtsmittel
Bei ihren Angriffen gegen den Schuldspruch wegen Untreue Fall G. übersieht die Revision, daß ein "Schadensausgleich", wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, nur dann in Frage kommt, wenn, dem Verletzten aus der Handlung oder Unterlassung, durch die ihm ein Nachteil zugefügt worden ist; zugleich ein Vermögensvorteil erwachsen ist (vgl. RGSt 53, 173 [zu § 146 GenG] 75, 227, 230; BGH 1 StR 409/54 vom 11. Februar 1955 [zu § 81 a GmbHG] 1 StR 200/54 vom 24. Mai 1955; 1 StR 354/57 vom 15. Oktober 1957). - BGH, 15.10.1957 - 1 StR 354/57
Rechtsmittel
Ein rechnerischer Ausgleich von Vor- und Nachteilen käme nur dann in Frage, wenn beide durch das treuwidrige Verhalten des Angeklagten herbeigeführt worden wären (vgl. RGSt 53, 173 [zu § 146 GenG], 75, 227, 230; BGH 1 StR 409/54 vom 11. Februar 1955 [zu § 81 a GmbHG] , 1 StR 200/54 vom 24. Mai 1955). - BGH, 11.02.1955 - 1 StR 409/54
Rechtsmittel
Das trifft nicht zu, wenn ihr Verhalten zwar einerseits auf des Vermögen der GmbH mindernd wirkte, ihr andererseits aber zugleich solche Vorteile brachte, daß die Vermögensminderung mindestens ausgeglichen wurde (z.B. RGSt 53, 173 zu § 146 GenG) Auch ein nicht in Geld meßbarer Vorteil kann einen Vermögensnachteil wirtschaftlicher Art ausgleichen (RGSt 49, 358, 364).
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