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Rechtsprechung
   RG, 10.11.1919 - III 623/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1919,520
RG, 10.11.1919 - III 623/19 (https://dejure.org/1919,520)
RG, Entscheidung vom 10.11.1919 - III 623/19 (https://dejure.org/1919,520)
RG, Entscheidung vom 10. November 1919 - III 623/19 (https://dejure.org/1919,520)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 54, 117
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 21.12.1982 - 1 StR 662/82

    Strafbarkeit wegen Gründungsschwindels, unterlassener Konkursanmeldung, …

    So ist bereits vor Inkrafttreten des § 153 StGB die falsche Aussage beim Meineid, sofern es sich um einen Nacheid handelte, stets als bloße - wenn auch für die Tatbestandsmäßigkeit unentbehrliche - Vorbereitungshandlung angesehen und als Meineidsversuch erst der Beginn der Eidesleistung betrachtet worden (RGSt 54, 117, 120 f.).
  • BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55

    Versuchte Anstiftung - Vollendete Anstiftung - Idealkonkurrenz - Straferhöhende …

    Nach dem mehrfach genannten Beschluß des Großen Senats ändert sich nichts an der Rechtsprechung, wonach der Versuch eines Meineids nicht schon mit der, wenn auch in Erwartung der eidlichen Bekräftigung gemachten Falschaussage, sondern erst mit dem Beginn des Nachsprechens der Schwurworte erfolgt (so RGSt 54, 117, 120 ff; OGHSt 2, 161, 162; BGHSt 1, 241, 243 f [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]; 4, 172, 176), [BGH 10.03.1953 - 1 StR 40/53]so daß hier keinesfalls Anstiftung zum versuchten Meineid, sondern nur erfolglose Anstiftung nach § 49 a StGB in Betracht kommt.
  • BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53

    Rechtsmittel

    Wenn auch der nach der Vernehmung geleistete Eid eine Aussage voraussetzt, auf die er sich bezieht, so liegt doch die Tathandlung des Meineids nicht schon in der falschen Aussage, vielmehr erst im falschen Schwören; der Versuch des Meineids beginnt deshalb erst mit dem Sprechen der Eidesworte (RGSt 54, 117; BGHSt 1, 241, 243 f).
  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 104/51
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  • BGH, 02.12.1952 - 1 StR 427/52
    Jede der beiden Angeklagten hat somit zwei selbständige strafbare Handlungen begangen (BGHSt 2, 253; 1, 580; vgl. auch BGHSt 1, 241, 243; OGHSt 2, 161; RGSt 54, 117).
  • BGH, 15.01.1958 - 2 StR 535/57

    Rechtsmittel

    Da es sich aber beim Offenbarungseid um einen Nacheid handelt, beginnt der Versuch des Meineids in diesem Falle nicht bereits mit der Abgabe der falschen Vermögenserklärung, sondern erst mit dem Beginn der Eidesleistung (RGSt 54, 117, 120 f).
  • BGH, 08.05.1953 - 2 StR 235/52

    Rechtsmittel

    Da ein Meineid erst mit dem Sprechen der Eidesworte begonnen wird (RGSt 54, 117, 120/121; OGHSt 2, 161; BGHSt 1, 241, 243/244) und die Angeklagte hierbei nicht angenommen hat, daß ihre Antwort an Rechtsanwalt Dr. K. unter den Eid falle, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, scheidet auch ein versuchtes Verbrechen nach § 154 StGB aus.
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