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Rechtsprechung
   RG, 08.01.1920 - III 1168/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1920,766
RG, 08.01.1920 - III 1168/19 (https://dejure.org/1920,766)
RG, Entscheidung vom 08.01.1920 - III 1168/19 (https://dejure.org/1920,766)
RG, Entscheidung vom 08. Januar 1920 - III 1168/19 (https://dejure.org/1920,766)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 54, 211
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.09.1960 - 4 StR 344/60
    Bereits das Reichsgericht hat mit zutreffender Begründung einen Einbruchsdiebstahl aus einem Gebäude in einem Fall bejaht, in dem aus einer Warenauslage gestohlen wurde, die von dem Mauerwerk des Hauses umschlossen war (RGSt 54, 211, 212).
  • BGH, 26.04.1956 - 4 StR 108/56
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  • BGH, 08.04.1959 - 2 StR 2/59

    Rechtsmittel

    Das Betreten des erbrochenen Raumes durch den Dieb ist dazu nicht erforderlich (vgl. RGSt 54, 211).
  • BGH, 08.12.1964 - 1 StR 369/64

    Vorausetzungen für ein Vorliegen von Revisionsgründen - Voraussetzungen für das …

    Schon das Reichsgericht hat in einem Fall, in dem aus einer in die Umfassungsmauer eines Hauses eingebauten, nur von der Straße aus zugänglichen Waren aus läge gewaltsam Sachen entwendet worden waren, angenommen, daß hier aus einem Gebäude mittels Einbruchs gestohlen worden sei, weil die Auslage als Teil des Gebäudes angesehen werden müsse (RGSt 54, 211).
  • BGH, 20.07.1955 - 2 StR 80/55

    Rechtsmittel

    Somit liegt nur ein einfacher Diebstahl vor (RGSt 54, 211; RG JW 1930, 920, 25).
  • BGH, 19.04.1963 - 4 StR 105/63

    Einordnung des Einbruchs in einen Schaukasten als Einbruchsdiebstahl - …

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kasten nach Art eines Schaufensters ganz oder überwiegend in die Umfassungsmauer eingelassen ist, wenn er also entweder "mit seiner ganzen Tiefe in die Hauswand eingelassen ist, so daß die ihn zur Außenwelt abschließende Scheibe in einer Ebene mit der umgebenden Mauerfläche liegt", oder "wenn ein Schaukasten mit seiner Vorderwand nur unbedeutend über die Wandfläche hinausragt, zum überwiegenden Teil aber im Mauerwerk geborgen liegt" (BGHSt 15, 134 bis 136; vgl. auch RGSt 54, 211).
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