Rechtsprechung
| RG, 08.07.1920 - III 626/20 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 55, 66
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 20.02.1953 - 1 StR 719/52
Rechtsmittel
Beim Raubversuch ist ebenso wie beim Diebstahlsversuch der Rücktritt dann unfreiwillig, wenn der Täter bei nur allgemeinem, unbestimmtem Wegnahmewillen überhaupt nichts oder bei einem auf Wegnahme bestimmter Sachen oder von Gegenständen bestimmter Art gerichteten Vorsatz keine Sachen dieser Art vorfindet (RGSt 24, 222; 55, 66).In der Entscheidung RGSt 55, 66 hatte allerdings das Reichsgericht für einen solchen Fall Freiwilligkeit des Rücktritts für gegeben erachtet, und zwar mit folgender Begründung: Wenn der Täter sein Diebstahlsvorhaben nur deshalb aufgebe, weil die vorgefundenen Sachen nach ihrer Menge oder ihrem Wert seinen Erwartungen nicht entsprechen, so sei das regelmässig kein von seinem Willen unabhängiger Umstand, der ihn an der weiteren Ausführung des Diebstahls gehindert habe; denn die Einwirkung eines derartigen Umstandes auf die Entschliessung des Diebes sei keine in dem Masse zwingende, dass sie den Täter zum Aufgeben seines Vorhabens habe bringen müssen (ebenso RGSt 24, 222).
- BGH, 15.11.1951 - 3 StR 716/51
Rechtsmittel
Das Hindernis muss die Handlung schlechthin unmöglich machen oder doch so auf die Willensrichtung des Täters einwirken, dass es für ihn nach der gewöhnlichen Lebensauffassung einen zwingenden Grund für die Unterlassung der weiteren Tatausführung abgibt (RGSt 55, 66; 65, 145[149]). - BGH, 15.02.1961 - 2 StR 611/60
Voraussetzungen der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls - …
Ein freiwilliger Rücktritt scheidet aus, da der Angeklagte nur deshalb von der Durchführung des Einbruchs absah, weil er nichts Stehlenswertes vorfand (RGSt 55, 66). - BGH, 09.07.1953 - 3 StR 79/53
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat zwar in der Entscheidung RGSt 55, 66 die Auffassung vertreten, wenn der Täter sein Diebstahlsvorhaben aufgebe, weil die vorgefundenen Sachen nach ihrem Werte oder ihrer Menge seinen Erwartungen nicht entsprechen, so sei das regelmässig kein von seinem Willen unabhängiger Umstand, der ihn an der weiteren Ausführung gehindert habe.
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