Rechtsprechung
| RG, 06.02.1922 - 873/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 56, 366
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 05.10.1960 - 2 StR 427/60
Versprechenlassen eines Geldbetrags für die Bearbeitung eines …
Vielmehr hat die Rechtsprechung in der bevorzugten schnelleren Bearbeitung außerhalb der Reihe eine Pflichtwidrigkeit nur gesehen, wenn damit die Beeinträchtigung anderer Personen verbunden ist (vgl. RGSt 56, 366; BGH 3 StR 822/51, Urteil vom 8. November 1951; 1 StR 102/59, Urteil vom 22. September 1959). - BGH, 08.11.1951 - 3 StR 822/51
Rechtsmittel
Eine Verletzung der Dienstpflicht kann darin liegen, dass er bei der nach pflichtmässigem Ermessen zu treffenden Entscheidung sich von anderen als sachlichen Erwägungen hat leiten lassen und bei seiner Entschliessung durch die von L. erlangten oder zugesagten Vorteile beeinflusst worden ist (RGSt 56, 366; 74, 251[255]). - BGH, 05.10.1960 - 2 StR 57/60
Voraussetzung des Vorliegens einer Amtspflichtsverletzung oder einer …
Da die Beamteneigenschaft an sich keine selbständige, entscheidende Tätigkeit voraussetzt (vgl. RG JW 1927, 1266 Nr. 25 und RGSt 70, 234), kann auch eine nur vorbereitende oder unterstützende Tätigkeit eine Amtshandlung und gegebenenfalls pflichtwidrig sein (vgl. RGSt 56, 366; 68, 251, 255; BGHSt 3, 143, 148) [BGH 05.09.1952 - 4 StR 885/51]. - BGH, 08.11.1960 - 1 StR 474/60
Bestimmung der Voraussetzungen für die Annahme einer Bestechung
Die Strafkammer wird weiter berücksichtigen müssen, daß es nicht genügt, wenn der Vorteilsgeber sich lediglich das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes Verhalten des Beamten sichern will (vgl. RGSt 64, 328, 335; OGHSt 2, 103, 110; BGH 3 StR 608/51 vom 25. Juni 1953 S 29/30), und daß, wie schon erwähnt, eine schnelle Bearbeitung nur dann pflichtwidrig ist, wenn besondere Umstände hinzutreten (RGSt 56, 366, 368; BGH 1 StR 102/59 vom 22. September 1959). - BGH, 22.09.1959 - 1 StR 102/59
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung kann schon die " bevorzugt schnelle Bearbeitung" eines an eine Behörde gerichteten Antrags eine Pflichtwidrigkeit im Sinne der §§ 332, 333 StGB sein, dann nämlich, wenn dadurch andere, zur vorherigen Erledigung anstehende Anträge unbeschieden bleiben und der Beamte sich dabei von Rücksichten auf erlangte oder versprochene Vorteile leiten läßt (vgl. RGSt 56, 366, 368; BGH 3 StR 822/51 vom 8. November 1951).
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