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Rechtsprechung
   RG, 24.11.1922 - I 732/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,713
RG, 24.11.1922 - I 732/22 (https://dejure.org/1922,713)
RG, Entscheidung vom 24.11.1922 - I 732/22 (https://dejure.org/1922,713)
RG, Entscheidung vom 24. November 1922 - I 732/22 (https://dejure.org/1922,713)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 57, 147
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 348/97

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexueller …

    So hat das Reichsgericht in den Entscheidungen RGSt 57, 147; 65, 246, auf die sich Hürxthal, Loos und Paulus, jeweils a.a.O., beziehen, eine Hinweispflicht auch nur deswegen bejaht, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger war.
  • OLG Hamburg, 16.12.1965 - 2b Ss 23/65
    So würde eine "veränderte Sachlage" erblickt in längerer Untätigkeit des Pflichtverteidigers (und der diesem Verhalten nicht gerecht werdenden Ablehnung des Antrages auf Verlegung der Hauptverhandlung durch das Gericht - BGH NJW 58/1737 f), sowie in der Nichtentscheidung über einen frühzeitig gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bis kurz vor der Hauptverhandlung und in der darin liegenden Hinderung des Angeklagten, rechtzeitig einen Wahlverteidiger zu bestellen (RGSt 57/147 f und JW 32/406).
  • BGH, 09.10.1957 - 2 StR 379/57

    Rechtsmittel

    Ein Verzicht auf die Beiordnung eines Verteidigers kann nicht darin erblickt werden, daß der Angeklagte die Übergehung seines Antrags nicht gerügt und seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, da keine Umstände vorliegen, aus denen sein Wille zum Verzicht zweifelsfrei zu entnehmen wäre (RGSt 42, 95; 57, 147; 62, 140[142];… RG GA 62, 332; BGH NJW 51, 205 Nr. 30).
  • BGH, 17.04.1952 - 4 StR 944/51

    Rechtsmittel

    Auch lässt die Ablehnung des Vertagungsantrages, gegen die sich die Verteidigung unter Berufung auf § 265 Abs. 4 StPO wendet, keinen Ermessensmissbrauch erkennen (RGSt 57, 147, 148), der die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt hätte; denn es ist nicht ersichtlich, was jener Unbekannte, den der Angeklagte erst nach dem Vorfall mit dem Mädchen an anderer Stelle in seinem Wagen mitgenommen haben will, zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können, selbst wenn er entgegen der Annahme der Strafkammer erreichbar wäre; Hinweise in dieser Richtung gibt weder der Vertagungsantrag noch die schriftliche Rechtfertigung des Rechtsmittels.
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