Rechtsprechung
| RG, 26.01.1923 - I 1184/22 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1923,605) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 57, 203
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.07.1996 - 4 StR 202/96
Merkmal des "Sich-Verschaffens" beim Straftatbestand der Hehlerei (Ausschluß bei …
In dem Zusammenwirken von Vortäter und Hehler besteht der innere Zusammenhang mit der Vortat, der nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 33, 50, 52; 27, 45 f.; 10, 151, 152; 7, 134, 137; RGSt 57, 203, 204; 55, 58 ; 54, 280, 281; 52, 203; 35, 278, 281; 20, 209, 210; 1e, 303) und herrschender Ansicht im Schrifttum (…vgl. - jeweils m.w.N. Ruß in LK StGB 11. Aufl. § 259 Rdn. 17;… Stree aaO 5 259 Rdn. 42;… Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. 5 259 Rdn. 16;… Lackner StGB 21. Aufl. § 259 Rdn. 10) für die Hehlerei in allen ihren Begehungsformen - auch für das Sich-Verschaffen - erforderlich ist (…a.A. Samson in SK-StGB 5 259 Rdn. 33; Roth JA 1988, 193, 206; RGSt 44, 249, 251 (für das Mitwirken zum Absatz); Hruschka JR 1980, 221 (für das Sich-Verschaffen)). - BGH, 17.03.1955 - 3 StR 3/55
Rechtsmittel
Ein "Ansichbringen" i.S. dieser Gesetzesbestimmung liegt bei auf gegenseitiger Willensübereinstimmung beruhendem Erwerb eigener tatsächlicher Verfügungmacht vor (so das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, z.B. RGSt 57/203 [204]; 73/151) Es genügt hierzu, dass dem Täter an der Sache ein selbständiges Mitverfügungsrecht eingeräumt wird (RGSt 39, 308 [309]; 59, 397 [398]; OGHSt 1, 178 [179] f) Daß dies hier der Fall war, kann den Feststellungen des Landgerichts mit hinreichender Sicherheit entnommen werden.
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.