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Rechtsprechung
   RG, 18.03.1924 - I 50/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,3
RG, 18.03.1924 - I 50/24 (https://dejure.org/1924,3)
RG, Entscheidung vom 18.03.1924 - I 50/24 (https://dejure.org/1924,3)
RG, Entscheidung vom 18. März 1924 - I 50/24 (https://dejure.org/1924,3)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 113
 
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Wird zitiert von ... (58)

  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

    In der Rechtsprechung ist dies nie zweifelhaft gewesen (RGSt. 58, 113, 115; 67, 191, 193; 73, 52, 54; OGHSt. 1, 321, 330; BGH VRS 8, 119 und bei Dallinger MDR 1954, 335 sowie u.a. Urteil vom 17.Dezember 1958 - 2 StR 533/58).
  • BGH, 28.11.1952 - 4 StR 23/50

    Mitwirkung am 'Euthanasieprogramm' in westfälischen Anstalten durch Kontrolle der …

    "Jede seiner Handlungen in diesem Rahmen, auch diejenigen, die nicht unmittelbar den Tod von Geisteskranken zur Folge hatten, haben die Durchführung des Euthanasieprogramms gefördert." Des weiteren Nachweises, dass die Beihilfehandlungen des Beschwerdeführers für den Erfolg der Haupttat ursächlich waren, der durch die Aussage des Dr. Ka. geführt werden sollte, bedurfte es nach der Rechtsprechung nicht (RGSt. 58, 113).
  • OLG Bremen, 30.10.2024 - 1 ORs 31/24

    Strafrecht; Beihilfe zum Versuch; fehlgeschlagener Versuch

    Der in der Literatur vielfach vertretenen Auffassung, dass die Beihilfehandlung kausal für den Taterfolg geworden sein müsste (…siehe Fischer, 71. Aufl., § 27 StGB Rn. 14a;… MüKo/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 27 StGB Rn. 35;… Schönke/Schröder-Heine/Weißer, 30. Aufl., § 27 StGB Rn. 6) oder dass hierdurch zumindest eine objektive Erhöhung des Risikos für das betroffene Rechtsgut eingetreten sein müsste (…siehe BeckOK/Kudlich, 61. Ed. 1.5.2024, § 27 StGB Rn. 7;… LK-Schünemann/Greco, 13. Aufl., § 27 Rn. 6, jeweils m.zahlr.w.Nachw.), folgt die Rechtsprechung dagegen bereits seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht (siehe RGSt 58, 113, 114f.), zumal dem Gesetzeswortlaut ein solches Kausalitätserfordernis gerade nicht zu entnehmen ist.
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