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Rechtsprechung
   RG, 18.05.1925 - II 238/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1925,637
RG, 18.05.1925 - II 238/25 (https://dejure.org/1925,637)
RG, Entscheidung vom 18.05.1925 - II 238/25 (https://dejure.org/1925,637)
RG, Entscheidung vom 18. Mai 1925 - II 238/25 (https://dejure.org/1925,637)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 59, 241
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 16.08.1961 - RReg. 1 St 282/61

    Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl; …

    Tritt das Gericht jedoch, sei es in Kenntnis oder in Unkenntnis der Unzulässigkeit des Rechtsmittels, in die Hauptverhandlung ein, so muß die Verwerfung nun durch Urteil erfolgen ( § 322 Abs. 1 Satz 2 , § 349 Abs. 3 StPO ; RGSt 59, 241, 244 f; 63, 246; Löwe-Rosenberg Anm. 1 b, Kleinknecht-Müller Anm. 2, Schwarz Anm. 1, je zu § 322 StPO ; vgl. auch BGHSt 13, 303, 305 f ), gleichviel, ob die Rechtsmittelentscheidung gestaltend die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführt oder ob sie - wie bei der Verwerfung einer Berufung oder einer Revision wegen Versäumung der Einlegungsfrist ( §§ 314, 341 StPO ) - lediglich feststellt, daß das vorangegangene, die Strafklage erledigende Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

    Um die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zuverlässig festzustellen, bedarf es im den meisten Fällen keiner Hauptverhandlung, um diese zu ersparen, darf über die Anfechtung in einem vereinfachten Verfahren entschieden werden (vgl. RGSt 59, 241, 244 f.).

    Als erkennendes Gericht ist es in dieser aber an die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gebunden (vgl. für ähnliche Fälle RGSt 59, 241 und …

  • OLG Jena, 21.02.2007 - 1 Ss 23/07
    Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 349 Abs. 1 StPO zu entscheiden, wenn der Tatrichter die Revision rechtsirrig für zulässig gehalten (RGSt 59, 241, 244) oder aus Gründen verworfen hat, die er nicht zu prüfen hatte (…Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 349 Rdnr. 1;… KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 349 Rdnr. 4).

    Ist jedoch von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden, wird in vollem Umfang über das Rechtsmittel entschieden, einschließlich der Frage seiner Zulässigkeit und ohne Einschränkung oder Bindung durch die Stellungnahme, die dieser Frage im Vorprüfungsverfahren von den hierzu berufenen Stellen zuteil geworden ist (vgl. RGSt 59, 241, 244 f.).

  • BGH, 26.09.2006 - 5 StR 327/06

    Verwerfung trotz entgegenstehender Zulässigkeitsbewertung durch das Tatgericht

    Dass der Vorsitzende der Strafkammer die Revisionseinlegung als zulässig erachtet hat, steht dem Verwerfungsbeschluss nicht entgegen (vgl. RGSt 59, 241, 244;… Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Abs. 1 Rdn. 1).
  • BGH, 21.07.1967 - AK 27/67

    Möglichkeit des Bundegerichtshofes zur Überweisung der Sache an das …

    So hat schon das Reichsgericht die Zulässigkeit der Weiterverweisung an ein noch höheres Gericht wegen dessen sachlicher Zuständigkeit bejaht (RGSt 59, 241, 244).
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