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Rechtsprechung
   RG, 21.09.1925 - III 280/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1925,610
RG, 21.09.1925 - III 280/25 (https://dejure.org/1925,610)
RG, Entscheidung vom 21.09.1925 - III 280/25 (https://dejure.org/1925,610)
RG, Entscheidung vom 21. September 1925 - III 280/25 (https://dejure.org/1925,610)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 59, 341
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 894/52

    Übersichtliche Straßenkreuzung - Überholmanöver - Plötzliche Richtungsänderung - …

    Weder begründet eine solche Übertretung für sich allein und notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit, noch wird dieser Vorwurf durch die Einhaltung der Verkehrsvorschriften unbedingt ausgeschlossen (vgl. RGSt 59, 341; 71, 182; 76, 1 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.01.1954 - 4 StR 675/53

    Rechtsmittel

    Zwar kann sich der Zuwiderhandelnde in der Regel nicht darauf berufen, der Erfolg sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, wenn er Vorschriften übertreten hat, die gerade zur Verhütung von Unfällen erlassen worden sind; denn diese Bestimmungen weisen schon durch ihren Bestand auf die Voraussehbarkeit des Erfolges hin, zu dessen Verhütung sie getroffen wurden (RGSt 59, 341; BGH VRS 4, S 118 Nr. 59).
  • BGH, 13.12.1951 - 4 StR 762/51

    Rechtsmittel

    Die Verletzung von Verkehrsvorschriften beweist im Übrigen an sich noch kein schuldhaftes Verhalten (RGSt 59, 341); sie ist vielmehr nur ein Beweisgrund für die Annahme mangelnder Vorsicht, Insbesondere muss den Angeklagten, falls er nach §§ 2, 71 StVZO strafbar sein soll, seine Fahruntüchtigkeit bewusst oder aus Fahrlässigkeit unbewusst gewesen sein (OLG München VAE 1939, 2070 Nr. 290).
  • BGH, 08.10.1953 - 4 StR 434/53

    Rechtsmittel

    Die Nichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift begründet nämlich für sich allein nicht notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit (RGSt 59, 341; 71, 187; 76, 2); die Voraussehbarkeit eines Schadens ist vielmehr unabhängig davon zu prüfen, ob eine strafbare Verkehrsübertretung vorliegt und hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RGSt 56, 349; 57, 151).
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