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Rechtsprechung
   RG, 27.03.1882 - 595/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1882,503
RG, 27.03.1882 - 595/82 (https://dejure.org/1882,503)
RG, Entscheidung vom 27.03.1882 - 595/82 (https://dejure.org/1882,503)
RG, Entscheidung vom 27. März 1882 - 595/82 (https://dejure.org/1882,503)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 6, 142
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 22.04.1952 - 2 StR 101/52

    Inverkehrbringen von Falschgeld durch das Einwerfen von gefälschtem Kleingeld in …

    Da aber nach den Feststellungen die hergestellten Falschstücke im gewöhnlichen Verkehr auf den ersten Blick als plumpe Fälschung zu ernennen waren und auch ein Argloser nicht getauscht werden konnte, hat die Strafkammer zutreffend nur einen Versuch angenommen (RGSt 6, 142; 69, 3).
  • BGH, 07.02.1995 - 1 StR 681/94

    Geldfälschung - Verwechslungsgefahr - Beidseitiger Werbeaufdruck

    Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild nachgemachten Geldes (vgl. RGSt 6, 142; 58, 351; BGH NJW 1952, 311, 312 [BGH 04.10.1951 - 3 StR 640/51]; 1954, 564 [BGH 17.12.1953 - 4 StR 496/53]; BGH, Urteil vom 10. Juli 1953 - 2 StR 142/53 - bei Dallinger MDR 1953, 596; BGHSt 23, 229; 30, 71 [BGH 26.03.1981 - 1 StR 798/80]; BGH NStZ 1994, 124;… vgl. ferner Döll NJW 1952, 289 f. sowie Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 6).
  • BGH, 17.12.1953 - 4 StR 496/53
    Nach ständiger Rechtsprechung ist Geld dann "nachgemacht" i. S. der Falschgelddelikte, wenn es den Schein geltenden echten Geldes erregt, d. h. seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen (vgl. RGSt 6, 142; 65 204; 67, 167; BGH 3 StR 640/51 v. 4.10.1951 in NJW 1952, 311 Nr. 18).

    Auch kann es nicht darauf ankommen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Prüfung der Münzen oder Scheine gestatten (RGSt. 6, 142 [144]).

    Diese Erfahrungstatsache liegt dem erwähnten Urteil RGSt 6, 142 zugrunde, in dem das RG einem nur auf einer Seite geprägten, auf der anderen Seite völlig glatten Metallstück eine zur Täuschung geeignete Ähnlichkeit mit einem echten Markstück zugesprochen hat.

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