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Rechtsprechung
   RG, 02.02.1926 - I 639/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1926,658
RG, 02.02.1926 - I 639/25 (https://dejure.org/1926,658)
RG, Entscheidung vom 02.02.1926 - I 639/25 (https://dejure.org/1926,658)
RG, Entscheidung vom 02. Februar 1926 - I 639/25 (https://dejure.org/1926,658)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 60, 69
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 02.12.1952 - 1 StR 437/52

    Verurteilung wegen Meineids bei Ableisten eines falschen Offenbarungseides - …

    Völlig wertlose Gegenstände braucht der Schuldner aber beim Offenbarungseid nicht anzugeben (RGSt 45, 429, 433; 60, 37; 60, 69).
  • BGH, 20.11.1959 - 1 StR 294/59
    Nur eine solche Betrachtungsweise erlaubt es, unpfändbare Gegenstände (2 StR 470/55 vom 6. März 1956; 4 StR 95/58 vom 8. Mai 1958), der Aufrechnung unterliegende Forderungen (3 StR 79/56 vom 12. Juli 1956), anfechtbare Rechte (RGSt 60, 69, 75), mit Pfandrechten überbelastete (…RG GA 60, 88) oder nicht absetzbare Gegenstände (4 StR 42/52 vom 3. Juli 1952) als offenbarungspflichtig anzusehen.
  • BGH, 30.06.1953 - 1 StR 889/51

    Rechtsmittel

    Da völlig wertlose Gegenstände in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden brauchen (RGSt 45, 429, 433; 60, 37; 60, 69 f; RG in JW 1934 S 2692 Nr. 8 und in Goltd Arch 57, 200), musste die Strafkammer eine klare Feststellung hierzu treffen.
  • BGH, 06.03.1956 - 2 StR 470/55

    Unrichtige Angaben in einem Vermögensverzeichnis - Erstreckung der …

    Nur völlig wertlose Gegenstände braucht der Schuldner nicht anzugeben, weil sie wirtschaftlich, d.h. für die Gesamtheit seiner Vermögens rechtlichen Beziehungen bedeutungslos sind (vgl. RGSt 45, 433; 60, 69).
  • BGH, 20.05.1955 - 2 StR 46/55

    Rechtsmittel

    Zwar bezieht sich der Offenbarungseid nicht auf die Angaben zur Person, er deckt aber alle bei Gelegenheit des Eides abgegebenen Erklärungen, soweit sie den Bestand des Vermögens des Schwörenden betreffen (RGSt 60, 69).
  • BGH, 02.02.1954 - 1 StR 621/53

    Rechtsmittel

    Der Beschwerdeführer ist, was die Frage des Eigentums an dem Kraftwagen betrifft, des vollendeten Meineids auch nicht deshalb schuldig, weil er nach den Urteilsfeststellungen bei seiner Vernehmung anlässlich der Leistung des Offenbarungseides wider besseres Wissen seine Schwiegermutter als Eigentümerin des Kraftwagens angegeben hat; denn die bei der Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO a.F. abgegebenen Erklärungen des Offenbarungsschuldners wurden von dem Eid nur insoweit umfasst, als sie den Bestand seines Istvermögens betrafen (u.a. RGSt 60, 69, 74 f; RG JW 1928 S 1865 Nr. 1).
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