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Rechtsprechung
   RG, 28.02.1927 - II 46/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,666
RG, 28.02.1927 - II 46/27 (https://dejure.org/1927,666)
RG, Entscheidung vom 28.02.1927 - II 46/27 (https://dejure.org/1927,666)
RG, Entscheidung vom 28. Februar 1927 - II 46/27 (https://dejure.org/1927,666)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 217
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 558/74

    Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - …

    Entgegen dem Schrifttum (vgl. u.a. Beling JV 1926, 2579; Mannheim JW 1929, 1062;… Gollwitzer a.a.O. § 263 Anm. 7) hat das Reichsgericht stets eine derartige Rüge als unzulässig angesehen, wenn sie eine Beweiserhebung über die Vorgänge bei der Beratung und Abstimmung durch Befragung der Richter erforderlich gemacht hätte (u.a. RGSt 26, 202, 205; 36, 371, 373; 61, 217).
  • BGH, 15.07.1976 - 4 StR 7/76

    Bindungswirkung der Entscheidung über die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen im …

    Das Reichsgericht hat jedenfalls, allerdings in einer beiläufigen Erwägung, eine gesonderte Abstimmung über die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen, bei der nach § 196 Abs. 1 GVG nur mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, für zulässig gehalten (RGSt 61, 217, 220).
  • BGH, 18.12.1957 - 2 StR 497/57

    Rechtsmittel

    Das wäre jedoch nach § 198 GVG unzulässig gewesen, RGSt 61, 217.
  • BGH, 17.05.1957 - VI ZR 56/56

    Rechtsmittel

    Daß aber eine Befragung der Richter über die Art und Weise des Zustandekommens ihres Spruches grundsätzlich unzulässig ist und nur ausnahmsweise beim Obwalten höherer, hier nicht in Betracht kommender Belange der Rechtspflege, namentlich bei Untersuchungen wegen Rechtsbeugung oder bei Regreßprozessen gegen Richter, statthaft sein kann (vgl RGZ 89, 13, 16 f), hat die oberstrichterliche Rechtsprechung seit jeher angenommen (RGSt 26, 202; 61, 217, 219; RGZ 129, 15, 17; OGHSt 1, 222 f).
  • BGH, 16.01.1957 - 2 StR 516/56

    Rechtsmittel

    Die Frage, ob der Verteidiger bei veränderter Sachlage genügend Zeit zur Vorbereitung hat, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 61, 217, 221).
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