Rechtsprechung
| RG, 10.05.1927 - I 174/27 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 61, 238
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 13.11.1953 - 5 StR 342/53
Steuerhinterziehung - Vorsatz - Kenntnis des Steueranspruchs - Verkürzung
Denn das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß der Anwendungsbereich des § 59 StGB im Steuerstrafrecht durch die Bestimmung des § 395 RAbgO (§ 358 RAbgO) nicht eingeengt wird (vgl u.a. RGSt 61, 238), es hat weiterhin stets entschieden, daß - soweit es sich um "offene Strafgesetze" (Blankettgesetze) handelt - ein Irrtum über das Bestehen oder den Umfang der steuerrechtlichen Grundvorschrift als "außerstrafrechtlicher Irrtum" gemäß § 59 StGB zu behandeln ist (vgl u.a. RGSt 72, 86). - BGH, 29.11.1951 - 4 StR 356/51
Rechtsmittel
Es kann hier unentschieden bleiben, inwieweit der Ansicht des Reichsgerichts über das gegenseitige Verhältnis von § 59 StGB und § 395 AO, sowie über die Voraussetzungen und Auswirkungen des § 395 AO (RGSt 61, 238; 64, 25; 68, 191; 72, 84)noch jetzt zu folgen sein würde (…vgl Leipz Komm 6. Aufl. I 4 zu § 59; Hartung Steuerstrafrecht S 12); denn es steht in der Rechtsprechung unangefochten fest, dass jedenfalls die Möglichkeit eines Irrtums über steuerrechtliche Vorschriften, die sich nicht als solche des Steuer straf rechts darstellen, insbesondere also eines Irrtums über Vorschriften, durch die eine Steuerpflicht begründet wird, die Annahme des Vorsatzes ausschliesst (RGSt 64, 26).
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