Rechtsprechung
| RG, 27.09.1927 - I 576/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 61, 382
Wird zitiert von ...
- BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
Rechtsmittel
Sie wird es aber, wenn das Bild für den durchschnittlichen Betrachter eine Beziehung auf das Geschlechtliche (RGSt 61, 382), auf einen geschlechtlichen Vorgang (RGSt 61, 293) erkennbar macht und dadurch sein Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt; das kann zunächst geschehen durch den abgebildeten Vorgang selbst oder durch Anzüglichkeiten wie die Betonung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale, die herausfordernde Haltung oder Stellung des Körpers, den lüsternen Gesichtsausdruck usw. Wie bei den Sittlichkeitsverbrechen überhaupt (BGHSt 1, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]), so können aber auch begleitende, äusserlich erkennbare Umstände eine an sich einwandfreie Abbildung des nackten Körpers zu einer unzüchtigen machen, indem z.B. schlüpfriger Text auf die Abbildung Bezug nimmt (RGSt 31, 260) und ihr dadurch in den Augen des Lesers eine verletzende geschlechtliche Betonung verleiht.
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