Rechtsprechung
| RG, 14.12.1926 - I 313/26 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 61, 81
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 11.01.1952 - 2 StR 219/51
Rechtsmittel
Ohne Rechtsirrtum hat darin die Strafkammer eine Steuerverkürzung durch ein steuerunehrliches Verhalten angenommen (RGSt 61, 81 ff, 70, 10).Eine derartige allgemeine Rechtspflicht besteht jedoch nicht; die Pflichten des Leiters des Unternehmens können nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden (RGSt 58, 130, 133; 61, 81, 85).
- BGH, 20.07.1971 - 1 StR 683/70
Steueranspruch - Erhebung und Sicherung der Steuer - Steuerart - Blankettgesetz - …
Vielmehr genügt ein bewußtes Verschweigen der Steuerpflichtigkeit, das die alsbaldige Beitreibung erschwert oder vereitelt (BGHSt 23, 319 [323 f.]; BGH BStBl 1961 I, 495 [497]; BGH NJW 1953, 1841 Nr. 22; vgl. schon RGSt 61, 81 [84]; 63, 95 [99]). - BGH, 25.09.1959 - 4 StR 337/58
Rechtsmittel
Ein solches Unterlassen ist dann steuerunehrlich, wenn der Täter wissentlich und willentlich die Steuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe der Steuerschuld in Unkenntnis hält (RGSt 61, 81, 84; 61, 186, 188, 63, 95, 99).Hierbei ist es ohne Belang, daß das Erfordernis der Steuerunehrlichkeit in anderen Fällen - und diese hat die Revision offensichtlich gemeint - nicht nur durch Verschweigen des Bestehens oder der Höhe der Steuerpflicht, sondern auch durch täuschende Verschleierungen erfüllt werden kann (RGSt 61, 81, 84).
- BGH, 03.09.1970 - 3 StR 155/69
Arbeitgeber - Steuerhinterziehung - Vorsätzliches Unterlassen - Abgabe von …
Steuerunehrlichkeit liegt aber, wie bereits das Reichsgericht hervorgehoben hat, regelmäßig schon in einem Verschweigen der Steuerpflichtigkeit mit dem Bewußtsein und dem Erfolg, daß die Steuerbehörde hierdurch über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs in Unkenntnis gehalten wird (so z. B. RGSt 61, 81, 84). - BGH, 07.12.1954 - 1 StR 317/53
Rechtsmittel
Jedoch scheidet § 413 RAbgO nicht schon dann aus, wenn überhaupt ein anderes Steuervergehen in Betracht kommt, sondern nur dann, wenn gerade die Zuwiderhandlung gegen das Steuergesetz den Tatbestand des anderen Steuervergehens erfüllt, die sonst nach § 413 RAbgO strafbar wäre (RGSt 61, 81, 87; 75, 56 f). - BGH, 01.03.1955 - 1 StR 658/53
Rechtsmittel
Sie treten zurück, wenn das durch sie mit Strafe bedrohte Verhalten den Tatbestand eines anderen Steuervergehens (Nr. 1) oder einer anderen strafbaren Handlung (Nr. 2) erfüllt und - bei danach vorausgesetztem Verschulden - der Ahndung nach dem anderen Strafgesetz unterläge (vgl RGSt 61, 81, 87). - BGH, 20.12.1954 - 3 StR 833/53
Rechtsmittel
Vor allem ist es aber seine Pflicht, den Steuerberater rechtzeitig und laufend mit den erforderlichen Unterlagen und Belegen zu versorgen (RG JW 1938, 3109 Nr. 11; RGSt 61, 81 [85]).
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