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Rechtsprechung
   RG, 10.05.1928 - II 424/28   

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https://dejure.org/1928,556
RG, 10.05.1928 - II 424/28 (https://dejure.org/1928,556)
RG, Entscheidung vom 10.05.1928 - II 424/28 (https://dejure.org/1928,556)
RG, Entscheidung vom 10. Mai 1928 - II 424/28 (https://dejure.org/1928,556)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 62, 196
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Frankfurt/Main, 14.06.1968 - 4 Ks 1/67

    (Dritter) Auschwitzprozess

    Er war bei seinen Taten Herr seines Denkens, Wollens und Tuns und handelte bei der Ausführung nicht aus einer Erregung heraus überwiegend gefühlsmässig, sondern war zu verstandesmässigen Vorstellungen und Erwägungen fähig und ist ihnen gefolgt (vgl. RGSt. 62, 196 (197), 70, 257 (259);… Ebermayer-Lobe-Rosenberg, Reichsstrafgesetzbuch, Komm. 4.Aufl. 1929 § 211 Anm.7;… Kohlrausch-Lange, StGB Komm. 37.Aufl. 1941 § 211 Anm.4;… Dalcke-Schäfer, Strafrecht und Strafverfahrensrecht, Komm. 32.Aufl. 1941 § 211 Anm.55;… Schwarz, StGB Komm. 10.Aufl. 1941 § 211 Anm.2 D).
  • OLG Braunschweig, 01.11.1947 - Ss 44/47

    Erschiessung eines SA-Sturmführers, der seine SA-Uniform hatte beseitigen lassen

    Vielmehr ist auch in einem solchen Fall entscheidend, ob der Täter gleichwohl noch so weit Herr seines Denkens, Wollens und Tuns war, dass er bei der Ausführung der Tat nicht nur oder doch nicht überwiegend aus seiner Erregung heraus gefühlsmässig gehandelt hat, sondern verstandesmässigen Vorstellungen und Erwägungen zu folgen fähig war und gefolgt ist (RGSt. 42, 260; 62, 196; JW 1935, 864).
  • BGH, 15.12.1953 - 5 StR 556/53

    Röhm-Putsch

    Entscheidend ist vielmehr, wie das Schwurgericht zutreffend erkannt hat, daß der Angeklagte nicht nur oder nicht überwiegend - auch noch im Augenblick der Tat - aus einer Erregung heraus gefühlsmäßig handelte, sondern verstandesmäßigen Vorstellungen und Erwägungen folgen konnte (vgl RGSt 62, 196 [197]).
  • OLG Bamberg, 18.03.1948 - Ss 6/48

    Erschiessung des Führers eines Fremdarbeiterlagers, der anstelle des befohlenen …

    Der Täter muss reiflich erwogen haben, ob und wie er die Tat ausführen soll (RGSt. 42, 260; 62, 196; Olshausen StGB, 12.Aufl., § 211 Anm.7).
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