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Rechtsprechung
   RG, 02.02.1928 - III 607/27, III 777/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1928,652
RG, 02.02.1928 - III 607/27, III 777/27 (https://dejure.org/1928,652)
RG, Entscheidung vom 02.02.1928 - III 607/27, III 777/27 (https://dejure.org/1928,652)
RG, Entscheidung vom 02. Februar 1928 - III 607/27, III 777/27 (https://dejure.org/1928,652)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 62, 24
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57

    Behördeneigenschaft bei Ortskrankenkassen

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (RGSt 34, 367; 38, 17; 62, 24; RGZ 112, 63; 114, 22; JW 1935, 1861) die Behördeneigenschaft der Ortskrankenkassen und Berufsgenossenschaften verneint und ursprünglich auch die Mitglieder ihrer Organe nicht als Beamte im strafrechtlichen Sinne angesehen.

    Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften muß, wie schon die Urteile des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 1912 (OVG 62, 464, 467), des Reichsgerichts vom 2. Februar 1928 (RGSt 62, 24) und des Reichsfinanzhofs vom 13. Juli 1932 (RFHE 31, 346) übereinstimmend ausgeführt haben, geschlossen werden, daß diese Versicherungsträger und ihre Organe nach der Auffassung des Gesetzgebers keine Behördeneigenschaft besitzen Das gleiche gilt für die Organe der Knappschaften.

  • OLG Hamburg, 20.12.2004 - II-125/04

    Strafverfahren: Gewährung des letzten Wortes

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  • BGH, 16.10.1963 - IV ZB 171/63

    Behörde i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG

    Nach dem damaligen Recht waren die Sozialversicherungsträger und ihre Organe keine Behörden, weil es sich bei ihnen nach Zweck und Art ihrer Tätigkeit um wirtschaftliche Verbände handelte, die ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen im Wege der Selbstverwaltung dienten (vgl. u.a. RGSt 38, 17, 18 f; RGSt 62, 24 f; RGZ 112, 63, 64 f; RGZ 114, 22 f; RG JW 1935, 1861).
  • BGH, 18.06.1953 - 4 StR 115/53

    Rechtsmittel

    Nach dieser ist Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches und damit auch der sog. Beamtendelikte nicht nur derjenige, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstgewaltverhältnis zum Staate steht - also der Beamte im staatsrechtlichen Sinne -, sondern auch jeder, der im Rahmen eines Dienstvertrages oder eines sonstigen privatrechtlichen Verhältnisses durch ausdrücklichen oder stillschweigenden öffentlich-rechtlichen Akt einer zuständigen Stelle zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (RGSt 51, 166; 60, 139, 141; 62, 24, 26; 67, 299, 300; 74, 105, 106; BGHSt 2, 119, 120; BGH 4 StR 102/50 vom 9. März 1951; 1 StR 89/51 vom 13. November 1951 in NJW 1952, 191).
  • BGH, 06.04.1954 - 2 StR 70/54
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