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Rechtsprechung
   RG, 09.12.1929 - II 641/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,169
RG, 09.12.1929 - II 641/29 (https://dejure.org/1929,169)
RG, Entscheidung vom 09.12.1929 - II 641/29 (https://dejure.org/1929,169)
RG, Entscheidung vom 09. Dezember 1929 - II 641/29 (https://dejure.org/1929,169)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 63, 370
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 09.12.1959 - 2 StR 489/59

    Ausnahmsweise Rechtfertigung der körperlichen Züchtigung eines Schülers durch …

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist auf diese Gesichtspunkte wiederholt hingewiesen worden (vgl. RGSt 57, 234; 63, 370; JW 1936, 260; HRR 1938 Nr. 631).
  • BGH, 15.10.1957 - 1 StR 366/57

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer legt aber nicht dar, daß eine solche Gedächtnisanspannung das Erinnerungsbild des Angeklagten geändert oder in seiner Sicherheit erschüttert hätte, zumal es sich nach den Urteilsfeststellungen um einen nebensächlichen Punkt handelte (RGSt 63, 370, 372).

    Der Vorhalt, die Buchhalterin des Hotels habe in ihrer Zeugenaussage den Kaufpreis von 1, 80 DM je Flasche angegeben, brauchte dies nicht unbedingt zu bewirken (RGSt 22, 297, 299 f; 26, 133, 136; 63, 370, 373; BGH 1 StR 786/52 vom 19. Mai 1953 bei Dallinger MDR 1953, 596 f zu § 163 StGB), selbst dann nicht, wenn er den Hinweis enthielt, sie habe diese Angabe "unter Bezugnahme" auf die Rechnungen gemacht; denn diese hatte der Angeklagte selbst eingesehen und gerade darauf beruhte seine andere (allerdings irrige) Bekundung.

  • BGH, 31.08.1954 - 5 StR 279/54

    Rechtsmittel

    Zu einem solchen Nachdenken ist jeder unter Eideszwang stehende Zeuge verpflichtet; er muß versuchen, sich die Einzelheiten des zu bekundenden Vorganges in sein Gedächtnis zurückzurufen, um durch sie die Zuverlässigkeit seiner sonstigen Erinnerungen zu prüfen und aus ihnen ein richtiges Gesamtbild wiederherzustellen" (RGSt 63, 370 [372]; vgl auch RG JW 1929, 778 [780]; RGSt 42, 236).

    Wenn das Gedächtnis ganz erfüllt ist von einer falschen Vorstellung, die die Erinnerung an den wahren Sachverhalt völlig verdrängt hat, kann es nicht durch bloße Willensanstrengung dazu gebracht werden, richtig zu arbeiten (vgl RGSt 63, 370 [372]; RG HRR 1938, 631; 1939, 393; BGH GoltdArch 1954, 118).

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