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Rechtsprechung
   RG, 18.02.1930 - I 1224/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,321
RG, 18.02.1930 - I 1224/29 (https://dejure.org/1930,321)
RG, Entscheidung vom 18.02.1930 - I 1224/29 (https://dejure.org/1930,321)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1930 - I 1224/29 (https://dejure.org/1930,321)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 64, 6
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 06.11.1959 - 4 StR 376/59
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  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich …

    Das Reichsgericht hat sogar einmal einen wesentlich längeren Zeitraum - allerdings unter ganz besonderen Umständen - als noch erträglich angesehen (RGSt 64, 6).
  • BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58

    Rechtsmittel

    Dagegen spricht für die Ansicht des Senats, daß anderenfalls die Errichtung von Hilfskammern bei kleinen Landgerichten - etwa solchen, bei denen gar kein Direktor ernannt ist (§ 59 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 2 Halbsatz 2 GVG) - zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen müßte (vgl. z.B. RGSt 64, 6 und RG JW 1932, 2888 Nr. 36); ferner daß das Gesetz für die Ferienkammern, einen durchaus ähnlichen Fall vorübergehender Verhinderung der ordentlichen Kammern, gleichfalls nicht die Bestellung eines Landgerichtsdirektors zum Vorsitzenden verlangt (RGSt 56, 143; BGH 5 StR 625/57 vom 25. Februar 1958).
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 435/56

    Rechtsmittel

    Gleichwohl hätte der erkennende Senat an sich dazu geneigt, auch im vorliegenden Fall die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts zu bejahen, wenn das Präsidium des Landgerichts Bad Kreuznach bei der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1956 davon ausgegangen war und ausgehen konnte, daß die freigewordene, bereits am 27. Juni 1955 zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Stelle in angemessener Zeit wiederbesetzt werde, diese Voraussetzung auch zur Zeit der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1956 noch gegeben war und schließlich die Justizverwaltung nicht etwa beabsichtigte, durch verzögerte Wiederbesetzung der Stelle die §§ 62, 66 GVG zu umgehen (vgl RGSt 62, 273, 276; 64, 6, 7).
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