Rechtsprechung
| RG, 05.06.1930 - II 131/30 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1930,257) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 65, 17
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 17.03.1959 - 1 StR 562/58
Rechtsmittel
Diese Vorschrift, die auch der Entwurf eines StGB 1959 in § 227 (unter Erweiterung auf empfängnisverhütende Mittel) beibehalten will, sucht demnach die hier gegensätzlichen Interessen der Gesundheitsfürsorge und des allgemeinen sittlichen Empfindens auszugleichen (Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 18. Februar 1927, RTDrucks III. Wahlperiode 1924, Bd. 401 Nr. 975; RGSt 65, 17): Sie läßt das durch § 184 StGB geschützte Rechtsgut in der Sache zurücktreten und erlaubt die Werbung für ansteckungsverhütende Schutzmittel aus Gründen der Gesundheitsfürsorge. - BGH, 27.03.1958 - 4 StR 555/57
Rechtsmittel
Selbst wenn eine derartige Schrift hygienische Gegenstände sowohl zur Vermeidung einer Ansteckung wie auch zwecks Empfängnisverhütung beschreibt und empfiehlt, so ist insofern allein der § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB maßgebend (RGSt 65 S. 17). - BGH, 20.11.1959 - 4 StR 531/58
Rechtsmittel
Der Senat hat zu dieser Schrift bereits im Urteil 4 StR 555/57 vom 27. März 1958 ausgeführt, daß das Anpreisen von Mitteln und Gegenständen, die nicht nur zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, sondern auch zur Verhinderung oder Erschwerung der Empfängnis dienen und mithin zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, allein unter die Strafvorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB fällt (RGSt 65, 17;… BayObLG GA 1953, 179).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.