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Rechtsprechung
   RG, 26.03.1931 - III 113/31   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,329
RG, 26.03.1931 - III 113/31 (https://dejure.org/1931,329)
RG, Entscheidung vom 26.03.1931 - III 113/31 (https://dejure.org/1931,329)
RG, Entscheidung vom 26. März 1931 - III 113/31 (https://dejure.org/1931,329)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 65, 246
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 25.06.1965 - 4 StR 309/65

    Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus und …

    Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch Verfahrensvorgänge, z.B. durch einen Wechsel des Verteidigers eintreten, selbst wenn der neue Verteidiger sogleich an die Stelle des früheren tritt (RGSt 65, 246; 71, 353; 77, 153; JW 1926, 1218; HRR 1936, 1402; BGH NJW 1958, 1736 = LM Nr. 16 zu § 265 StPO).
  • BGH, 12.03.1963 - 1 StR 36/63

    Einhaltung der Ladungsfrist für den Verteidiger - Bestellung eines Verteidigers …

    Wäre aber selbst - bei entsprechender Anwendung des § 228 Abs. 3 StPO - eine Verletzung der Pflicht zur Fürsorge für den Angeklagten darin zu finden, so muß es doch anders beurteilt werden, wenn jemand rechtsunkundig und auf sich gestellt in der Hauptverhandlung auftritt, als wenn ihm ein Rechtsanwalt als Verteidiger zur Seite steht wie hier (vgl. RGSt 65, 246, 248).
  • BSG, 14.01.1958 - 8 RV 97/57
    Dagegen lassen die Besonderheiten des Strafprggegggs einen Vergleich mit dem Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten und dem sozialgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres zu; der abweichenden Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen (u.a. RGSt. 65, 246; 67, 586) hat sich der Senat daher nicht anschließen können.
  • OLG Hamburg, 16.12.1965 - 2b Ss 23/65
    Ob der Tatrichter diese Pflicht möglicherweise verletzt hat, prüft das Revisionsgericht (RGSt 65/246 f, 57/147).
  • BGH, 20.11.1952 - 4 StR 434/52

    Rechtsmittel

    Auch hätte die veränderte Sachlage - worauf sich die Revision ebenfalls zutreffend beruft - dem Vorsitzenden Veranlassung geben müssen, die Angeklagte darauf hinzuweisen, dass sie nach § 265 Abs. 4 StPO Aussetzung der Verhandlung zur weiteren Vorbereitung der Verteidigung verlangen könne (RGSt 65, 246).
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