Rechtsprechung
| RG, 24.09.1931 - II 670/31 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1931,287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 65, 389
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 19.06.1968 - 2 StR 248/68
Teilnehmer an einer Zusammenrottung - Strafbarkeit des Anschlusses an eine …
Das Tatbestandsmerkmal der Gewalttätigkeit gegen Personen ist nun allerdings nicht nur dann erfüllt, wenn unmittelbar auf den Körper der angegriffenen Person eingewirkt wird; vielmehr genügt auch eine nur mittelbar gegen die Person gerichtete Einwirkung, die von dieser körperlich (physisch) empfunden wird (RGSt 45, 153, 156; 65, 389).Die hiernach gebotene Aufhebung des Urteils erfaßt bei den Angeklagten Ku. und Alfred Ka. wegen der von der Strafkammer zutreffend angenommenen Tateinheit auch die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil des Ehemannes Ho. (vgl. RGSt 65, 389).
- BGH, 25.02.1954 - 4 StR 799/52
Rechtsmittel
Es genügt vielmehr schon, wenn äusserer Zwang gegen sie in Bewegung gesetzt wird, also eine mittelbar gegen den Betroffenen gerichtete Einwirkung, die von diesem körperlich empfunden wird (RGSt 45, 153, 156; 65, 389; OGHSt 1, 284, 289; 2, 94, 96). - LG Halle, 03.08.1949 - 13a StKs 22/49 b) Gewalttätigkeit gegen eine Person bedeutet die in Bewegungsetzung körperlichen äusseren Zwanges, auch eine nur mittelbar gegen Personen gerichtete Einwirkung, die von ihnen körperlich empfunden wird, ohne dass die Einwirkung zu einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung geführt zu haben braucht (RGSt. 54, 89; 65, 389).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.