Rechtsprechung
| RG, 08.12.1932 - III 872/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 67, 35
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.12.2015 - 3 StR 438/15
Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (Sprengstoffe; Aggregatszustand; …
Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (im Anschluss an RGSt 67, 35).Ausgehend von der Begründung zu diesem Gesetz verstand das Reichsgericht unter Sprengstoffen alle explosiven Stoffe, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen (vgl. RG, Urteil vom 22. Dezember 1913 - III 389/13, RGSt 48, 72, 74; Urteil vom 8. Dezember 1932 - III 872/32, RGSt 67, 35, 37).
Es hielt ausdrücklich fest, dass es für die Sprengstoffeigenschaft ohne Belang ist, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (RG, Urteil vom 8. Dezember 1932 - III 872/32, RGSt 67, 35, 38).
Ebenso wenig kam es nach Auffassung des Reichsgerichts darauf an, ob der Stoff üblicherweise als Sprengmittel verwendet oder im allgemeinen Sprachgebrauch als Sprengstoff bezeichnet wird (RG, Urteil vom 22. Dezember 1913 - III 389/13, RGSt 48, 72, 75 f.; Urteil vom 8. Dezember 1932 - III 872/32, RGSt 67, 35, 38).
- BGH, 14.03.2024 - 4 StR 354/23
Diebstahl mit Waffen (gefährliches Werkzeug: objektive Beschaffenheit, objektive …
Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (vgl. BGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 438/15, BGHSt 61, 84 Rn. 6 ff.; so schon RG, Urteil vom 8. Dezember 1932 ? III 372/32, RGSt 67, 35, 37 f.). - BGH, 23.12.1953 - VI ZR 141/52 Es genügt jedoch bedingter Vorsatz (RGSt 67, 35 [39]), und es kommt nicht darauf an, ob der Täter gewusst hat, dass er sich durch den Besitz des Sprengstoffes strafbar gemacht hat.
- BGH, 14.09.1956 - 5 StR 108/56
Rechtsmittel
Der Täter muß den Sprengstoff also vorsätzlich anwenden, d.h. den Willen haben, ihn zur Entzündung zu bringen und dadurch eine Sprengwirkung herbeizuführen (RGSt 67, 35 [38, 39]).
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