Rechtsprechung
| RG, 15.06.1936 - 2 D 181/36 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 70, 260
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51
Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht …
Zu der Verurteilung wegen Aufwandes (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) ergeben die Feststellungen in hinreichendem Umfange, dass der Angeklagte durch seine Ausgaben für Kredite, für Reisen, für Teilnahme an Ausstellungen Beträge ausgegeben hat, die das Mass des Notwendigen und Üblichen überstiegen und zu dem Vermögen und Einkommen der Gesellschaft in keinem angemessenen Verhältnis standen (vgl RGSt 70, 260; 73, 229; Urteil des Senats vom 8. Januar 1952 - 1 StR 671/51). - BGH, 05.06.1956 - 1 StR 89/56
Rechtsmittel
Der Aufwand ist übermäßig, wenn er der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht angemessen ist und über seine wirtschaftlichen Kräfte geht (RGSt 70/260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 25 f) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51].Vor der Frage nach dem Übermaß des Aufwands steht also die Frage nach dem Aufwand überhaupt (RGSt 70, 260 f).
In dem neuen Urteil wird es sich auch empfehlen, deutlicher werden zu lassen, daß der Aufwand nicht schon in der bloßen "Privatentnahme" liegt, sondern daß es dafür auf die Verausgabung der entnommenen Gelder ankommt (RGSt 70, 260, 262).
- BGH, 31.01.1961 - 1 StR 463/60
Aufwandbegriff innerhalb des einfachen Bankrotts - Fahrlässigkeit bezüglich einer …
Unter Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sind Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und üblichen Überschreiten und zu dem Gesamtvermögen des Schuldners in keinem angemessen Verhältnis stehen (RGSt 70, 260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 26) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51].Es kommt hiernach nicht auf die bloße Entnahme, sondern darauf an, wie die entnommen Mittel verwendet wurden (RGSt 70, 260, 262).
- BGH, 06.12.1961 - 2 StR 350/61
Kommanditist ohne Handlungsvollmacht - § 267 StGB, Firma als Aussteller, …
Es sei außerdem auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 70, 260 verwiesen. - BGH, 08.01.1962 - 5 StR 402/62
Rechtsmittel
Unter Aufwand sind vielmehr nur Aufwendungen zu verstehen, die unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des betreffenden Schuldners das Maß des Notwendigen und Üblichen übersteigen (RGSt 70, 260, 261; BGHSt 3, 23, 25 [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]/26; BGH NJW 1953, 1480 23).Raum für die Prüfung, ob im Vergleich zu dem Umsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den sonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten dieser Aufwand nach der äußeren und inneren Tatseite übermäßig war (RGSt 70, 260; BGH 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956, angeführt bei Kohlhaas in Erbs, Strafrechtl. Nebengesetze, KO § 240 Anm. 2 a), und zwar unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Jahres 1957 (…BGH 3 StR 474/53 vom 22. Juli 1954, angeführt bei Kohlhaas, a.a.O.; 5 StR 441/61 vom 28. November 1961).
- BGH, 03.07.1956 - 1 StR 98/56
Doppelte Sicherungsübereignung als Zueignungshandlung - Revisionsrechtliche …
Das Landgericht wird daher in eine erneute Prüfung der Frage des übermäßigen Aufwands einzutreten und hierbei die von der Rechtsprechung (RGSt 70, 260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 25 f) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51] entwickelten Grundsätze zu beachten haben. - BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53 a) Unter Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sind Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreiten und zu dem Gesamtvermögen und -einkommen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis stehen (RGSt 70, 260; 73, 229; BGH 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952); unerheblich ist, ob ein entsprechender Gegenwert in das Vermögen des Schuldners gelangt ist oder nicht (RG GoltdArch 64, 115).
- BGH, 11.01.1952 - 2 StR 219/51
Rechtsmittel
Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass für die Prüfung der Übermässigkeit eines Aufwandes die Gesamtvermögenslage des Gemeinschuldners massgebend ist und nicht, wie die Revision vorträgt, der Geschäftsumsatz (RGSt 70, 260; 73, 229). - BGH, 08.01.1952 - 1 StR 671/51 Das Landgericht hätte darlegen müssen, welche Ausgaben, die der Angeklagte aus dem dem Zugriff der Konkursgläubiger unterliegenden Vermögen (RGSt 42, 278; 55, 30) für geschäftliche oder private Zwecke getätigt hat, das Maß des Notwendigen und Üblichen überstiegen und zu dem Gesamtvermögen und Einkommen der Kommanditgesellschaft - trotz der gutgehenden Holzgeschäfte (UA S 12) - in keinem angemessenen Verhältnis standen (vgl. RGSt 70, 260; 73, 229).
- BGH, 11.12.1952 - 5 StR 462/52
Rechtsmittel
Von diesem Vergleich hängt die Frage der Übermäßigkeit des Aufwandes entscheidend ab (vgl. RGSt 70, 260; 14, 87). - BGH, 09.07.1954 - 2 StR 426/53
Rechtsmittel
- BGH, 11.11.1959 - 2 StR 376/59
Rechtsmittel
- BGH, 10.03.1959 - 1 StR 682/58
Rechtsmittel
- BGH, 26.07.1956 - 1 StR 125/56
Rechtsmittel
- BGH, 07.10.1954 - 3 StR 535/53
Rechtsmittel
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