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| RG, 11.03.1937 - 3 D 109/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 71, 106
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 28.08.1953 - 3 StR 194/53
Rechtsmittel
Dazu genügt es allerdings, wenn derjenige, der dem Beamten die Sachen anvertraut hat, davon ausgegangen ist, dass ihre Annahme in den Bereich der amtlichen Zuständigkeit des Beamten fällt, und wenn der Beamte dies erkannte (BGH NJW 1952, 191; RGSt 71, 106).Unter dieser Voraussetzung würde zwischen der schweren Amtsunterschlagung und der Ürkundenvernichtung Tateinheit anzunehmen sein (RG DR 1941, 1659; RGSt 65, 102; 71, 106, 108).
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2024 - 12 NBs 503 Js 2468/18
Verteidigung der Rechtsordnung, Kostenentscheidung, Personalversammlung, …
Die fehlende Zuständigkeit ist insoweit unerheblich (vgl. schon BGH, Urteil vom 13.11.1951 - 1 StR 89/51, NJW 1952, 191; RG, Urteil vom 04.06.1917 - I 159/17, RGSt 51, 113, 116; RG, Urteil vom 11.03.1937 - 3 D 109/37, RGSt 71, 106, 107). - BGH, 01.12.1959 - 1 StR 552/59
Rechtsmittel
Zwar kann ein Beamter Geldbeträge auch dann in amtlicher Eigenschaft empfangen, wenn er zur Entgegennahme nicht zuständig ist, der Einzahlende ihn aber für zuständig hält und der Beamte dies weiß (RGSt 1, 124; 51, 113, 116; 71, 106, 107; BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951; 1 StR 435/51 vom 13. November 1951; BGH NJW 1952, 191 Nr. 17).
- BGH, 26.04.1955 - 5 StR 665/54
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof gefolgt ist, hat ein Beamter Gelder auch dann "in amtlicher Eigenschaft empfangen", wenn es ihm zwar an der amtlichen Zuständigkeit für den Empfang von Geldern fehlt, der Geldgeber aber der Meinung gewesen ist, der Beamte sei berechtigt, das Geld für seine Behörde in Empfang zu nehmen, und der Beamte das erkannt hat (vgl RGSt 51, 113 [116]; 71, 106[107]; BGH NJW 1952, 191; ebenso BGH 5 StR 203/54 vom 28.9.1954). - BGH, 20.12.1951 - 4 StR 781/51
Rechtsmittel
Entscheidend ist, dass Ramhorst ihn für empfangsberechtigt hielt und dass der Angeklagte das erkannte (RGSt 51, 113, 116; 71, 106 f, BGH 1 StR 89/51 von 13. November 1951). - BGH, 20.03.1951 - 1 StR 41/51
Rechtsmittel
Es genügt, dass der Angeklagte den Geldzahlern ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gegeben hat, zur amtlichen Entgegennahme von Geldern befugt zu sein (vgl. u.a. RGSt 71, 106). - BGH, 17.01.1952 - 3 StR 870/51
Rechtsmittel
War das nicht der Fall, so liegt Amtsunterschlagung nur vor, wenn die auszahlende Gemeinde den Angeklagten zur Empfangnahme des Geldes für zuständig gehalten und dieser das erkannt hat (RGSt 68, 204 [209]; 71, 106). - BGH, 13.11.1951 - 1 StR 435/51
Rechtsmittel
In amtlicher Eigenschaft empfängt Gelder z.B. auch ein unzuständiger Beamter, der sich für zuständig hält, ebenso ein unzuständiger Beamter, den der Übergeber für zuständig hält und der dies weiss (RGSt 1, 124; 51, 113, 116; 71, 106; Urteil des Senatsvom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51 -). - BGH, 30.09.1952 - 1 StR 178/52
Rechtsmittel
Aus dieser Feststellung ergibt sich in der Tat der dem amtlichen Gewahrsam wesentliche unmittelbare ursächliche Zusammenhang zwischen der Amtstätigkeit des Beamten und seinem Gewahrsam (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 1951 - 1 StR 435/51; RGSt 71, 106). - BGH, 07.03.1952 - 2 StR 539/51
Rechtsmittel
Denn, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, ist J. der Meinung gewesen, der Angeklagte sei zum Empfang der Gelder berechtigt; der Angeklagte hat dies erkannt und dennoch die Geldbeträge entgegengenommen (RGSt 71, 106). - BGH, 24.01.1952 - 3 StR 997/51
Rechtsmittel
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