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Rechtsprechung
   RG, 26.01.1937 - 4 D 991/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,438
RG, 26.01.1937 - 4 D 991/36 (https://dejure.org/1937,438)
RG, Entscheidung vom 26.01.1937 - 4 D 991/36 (https://dejure.org/1937,438)
RG, Entscheidung vom 26. Januar 1937 - 4 D 991/36 (https://dejure.org/1937,438)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 149
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 171/55

    Kirchenrendant - § 246 StGB, Mitgewahrsam, Unterschlagung bei Einverständnis …

    Geistliche und Bedienstete einer Kirche erfüllen seit der Trennung von Kirche und Staat im allgemeinen zwar nur kirchliche und keine staatlichen Aufgaben; nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts sind sie aber dann mittelbare Staatsbeamte, wenn sie Kirchenvermögen unter staatlicher Aufsicht verwalten (RGSt 63, 116; 68, 85; 71, 149).
  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

    Hierbei war die Frage, ob und in welchem Ausmaß die kirchliche Vermögensverwaltung staatlicher Aufsicht - insbesondere einem Informations- und Beanstandungsrecht der Staatsbehörden - unterliegt, nach dem zur jeweiligen Tatzeit am jeweiligen Tatort bestehenden Rechtszustand zu beurteilen (vgl. RGSt 2, 316; 3, 258; 13, 432; 14, 130; 57, 23; 63, 116; 68, 85; 71, 149; RG JW 1929, 3386; 1933, 1727; 1934, 2070; 1935, 1248; 1935, 3391; RG HRR 1939 Nr. 273; 1941 Nr. 459).
  • BGH, 09.03.1951 - 4 StR 102/50

    Begriff der Anstellungsbehörde i.S.d. § 359 Strafgesetzbuch (StGB) - …

    Aber selbst wenn der Angeklagte von der nach Landeskirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde zum Rechnungsführer der Kirchenkasse bestellt worden sein sollte, so ist er dadurch doch nur dann Beamter im strafrechtlichen Sinne geworden, wenn die Kirchenkasse staatlicher Aufsicht unterlag (RGSt 71, 149).

    Nicht ersichtlich ist aber und es bedarf nach Lage der Sache eines ausdrücklichen Ausspruches hierüber in den Urteilsgründen -, ob etwa seitdem nach niedersächsischem Landesrecht Änderungen eingetreten sind, die die Staatsaufsicht über die kirchliche Finanzgebarung beseitigt haben könnten (vgl. RGSt 68, 86; 71, 149; RG JW 1934 S. 2070).

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