Rechtsprechung
| RG, 29.04.1937 - 2 D 21/37 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 71, 231
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung …
Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt (RGSt 71, 231, 236 [zu § 356 StGB]; BAG, NJW 2005, 921 f.; KG, NJW 2008, 1458, 1459;… aA Hartung in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 3 BerO Rn. 59). - OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
Parteiverrat: Vertretung eines Ehepartners nach Beratung beider Eheleute über die …
Der Widerstreit der Interessen muss nämlich zum Zeitpunkt der fraglichen anwaltlichen Tätigkeit vorliegen; darauf, ob ein solcher Widerstreit vorauszusehen ist, kommt es nicht an (RGSt 71, 231, 236; BGHSt 34, 190, 192, 193).Dem Angeklagten ist daher zugute zu halten, dass sich J.G. bei dieser Festlegung/Abgrenzung des Aufgabenkreises von vornherein darüber im Klaren sein musste, dass der Angeklagte die Interessen der S.G. mitberücksichtigen würde und diese nicht seinen, des J.G., Interessen hintansetzen dürfe (vgl. hierzu RGSt 71, 231, 237; BGHSt 5, 301, 308).
Auch die in der Entscheidung BGHSt 5, 301, 305 bis 309, 312 aufgestellten Grundsätze führen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass der Angeklagte in Anbetracht der am 02.12.1998 mit beiden Eheleuten ausdrücklich besprochenen Interessen- und Auftragsabgrenzung (vgl. zur Auftrags- und Aufgabenbegrenzung auch RGSt 66, 103, 104; 71, 231, 234 f.) mit Recht davon ausging, dass ein die Pflichtwidrigkeit begründender Gegensatz der ihm hierbei anvertrauten Interessen jedenfalls bei der Geltendmachung des Getrenntlebensunterhaltes und des Kindesunterhaltes mit Schriftsatz vom 22.01.1999, der bereits Gegenstand der Besprechung vom 02.12.1998 war, nicht gegeben war.
- BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen …
In anderen und späteren Entscheidungen hat es sie verneint und die Möglichkeit der Tätigkeit für beide Parteien auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbeistand von beiden Seiten mit der Herbeiführung eines Ausgleiches der widerstreitenden Interessen beauftragt wird (RGSt 62, 289, 292) oder in denen zwei Parteien zwar entgegengesetzte Interessen haben, diese aber zunächst unausgetragen lassen und vorerst im Angriff oder in der Abwehr gegen einen Dritten zusammenstehen wollen (RGSt 71, 231, 234, 235).
- OLG Hamm, 08.08.2012 - 11 W 47/12
Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Interessenkonflikts
Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt (RGSt 71, 231, 236 [zu § 356 StGB]; BAG, NJW 2005, 921 f.; KG, NJW 2008, 1458, 1459;… aA Hartung in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 3 BerO Rn. 59). - BGH, 04.02.1954 - 4 StR 724/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53
Rechtsmittel
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt. 71, 231; 62, 289) den Angeklagten von der Beschuldigung des Parteiverrats (§ 356 StGB) freigesprochen mit der Begründung; es sei schon das erste Merkmal des äusseren Tatbestandes, dass er als Rechtsanwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien diente, nicht verwirklicht.Diese Auslegung hat über die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt. 71, 231) hinaus der Bundesgerichtshof (5 StR 639/52 vom 11. Dezember 1952, NJW 53, 430) fortentwickelt.
- BGH, 12.05.1955 - 3 StR 73/55
Rechtsmittel
Nach dieser - im wesentlichen tatsächlichen - Grundlage bestimmen sich Inhalt und Umfang der Rechtssache (vgl RGSt 60, 298; 71, 231; BGHSt 5, 301 [304]).Dabei wird zu beachten sein, dass der Angeklagte die Tatsachen kennen musste, aus denen sich ergibt, dass er beiden Parteien pflichtwidrig in derselben Rechtssache diente, namentlich dass er erkannte, die Interessen der Parteien stünden einander entgegen (RGSt 71, 231 [237]; BGHSt 5, 301 [311]).
- OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96 War aber die Schuldnerin erfüllungsbereit und hierzu fähig (vgl. dazu RGSt 71, 231, 241;… Hübner aa0. Rdnr. 93 m.w.N.), bestand weder im Zeitpunkt der zweiten Mandatsübernahme ein Widerstreit der Interessen noch entwickelte sich ein solcher im Laufe der anschließenden Zeit.
- BGH, 23.07.1965 - 4 StR 308/65
Strafbarkeit wegen Parteiverrats - Wahrnehmung entgegengesetzter Interessen …
Auf sie erstreckte sich daher die anwaltliche Treupflicht nicht (RGSt 71, 231, 234/235; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1955 - 2 StR 328/54, Anw. Bl. 55, 69, 70). - BGH, 15.11.1960 - VI ZR 193/59
Auslegung des Begriffs "beiden Parteien pflichtwidrig dient" im Tatbestand des …
Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Auswirkung eines Mandats hat es das Reichsgericht nicht einmal beanstandet, daß ein Rechtsanwalt mehrere Parteien, die an sich widerstreitende Interessen haben, in einem Prozeß gegen einen Dritten vertritt, wenn ein gemeinsames Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage gegenüber dem Dritten besteht und die Austragung der internen Streitigkeiten in dieser Rechtssache zunächst zurückgestellt werden soll (RGSt 71, 231). - BGH, 01.02.1966 - 1 StR 380/65
Handeln als Rechtsanwalt bei Abfassung eines Briefes an das Jugendamt - …
- BGH, 14.11.1958 - 2 StR 417/58
Rechtsmittel
- BGH, 09.08.1960 - 1 StR 269/60
Rechtsmittel
- BGH, 15.03.1960 - 1 StR 569/59
Rechtsmittel
- BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52
Rechtsmittel
- BGH, 20.09.1956 - 3 StR 168/56
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- BGH, 11.01.1955 - 2 StR 328/54
Rechtsmittel
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