Rechtsprechung
| RG, 25.06.1937 - 1 D 361/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 71, 274
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 30.06.1953 - 1 StR 215/53
Rechtsmittel
Der Urteilszusammenhang lässt aber auch zweifelsfrei die Annahme des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte die tatsächlichen Grundlagen gekannt hat, aus denen sich das Betreuungsverhältnis zwischen ihm und der Schulte im Sinne des § 174 Nr. 1 ergab (vgl. u.a. RGSt 67, 390 f; 71, 274, 278; 76, 391, 393). - BGH, 26.05.1954 - 3 StR 425/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 02.12.1952 - 1 StR 411/52
Rechtsmittel
Der Täter braucht hinsichtlich des zwischen ihm und dem Minderjährigen bestehenden Betreuungsverhältnisses nur die tatsächlichen Grundlagen zu kennen, auf die das Verhältnis sich stützt (RGSt 67, 390; 71, 274, 278; 76, 391, 393und das einen ebenfalls von dem Landgericht in Heilbronn in erster Instanz entschiedenen Fall betreffende Urteil des Senats1 StR 764/51 vom 11. März 1952), wobei der bedingte Vorsatz genügt.
- BGH, 10.04.1951 - 1 StR 107/51
Annahme eines Aufsichtsverhältnisses und Betreuungsverhältnisses i.S.d. § 174 Nr. …
Erforderlich ist vielmehr, dass er gerade die Tatsachen gekannt hat, die das "Aufsichts-" und "Betreuungsverhältnis" gegenüber dem Mädchen begründet haben (vgl. u.a. RGSt 67, 390, 391; 71, 274, 278; 76, 391, 393). - BGH, 11.03.1952 - 1 StR 764/51 Für die neue Hauptverhandlung wird zum inneren Tatbestand des Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB darauf hingewiesen, dass der Täter hinsichtlich des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der minderjährigen Person nur die tatsächlichen Grundlagen zu kennen braucht, auf die das Verhältnis sich gründet (u.a. RGSt 67, 390; 71, 274, 278, 76, 391, 393) und dass insoweit, wie auch für die übrigen Tatbestandsmerkmale der bedingte Vorsatz genügt.
- BGH, 14.06.1951 - 3 StR 258/51
Rechtsmittel
Es müssen Umstände hinzukommen, auf Grund deren der Dienstherr oder Haushaltungsvorstand als verpflichtet anzusehen ist, die gesamte Lebensführung der bei ihm beschäftigten minderjährigen Person einschliesslich ihrer sittlichen Haltung und ihrer geistigen Entwicklung zu überwachen und zu leiten, und er selber sich hiefür verantwortlich fühlen muss (RGSt 71, 274; 74, 276; RG DR 1941, 2289 Nr. 1).
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