Rechtsprechung
| RG, 28.06.1937 - 3 D 410/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 71, 279
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 02.07.1953 - 3 StR 195/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 27.05.1952 - 1 StR 770/51 Nimmt der Zuhälter die Dirne in seinen Haushalt auf, so bilden die Beiträge der Dirne einen Teil seines Lebensunterhaltes, wobei es ohne Bedeutung ist, was er selbst zuschiesst (wie RG in Goltd Arch 51, 401 im Gegensatz zu RGSt 71, 279).
Sie bringt unter Bezugnahme auf RGSt 71, 279 vor, das Landgericht habe den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei verkannt.
- BGH, 21.06.1956 - 3 StR 158/56
Anwendbarkeit des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO bei drohender erheblicher …
Die Entscheidung des Landgerichts entspricht daher auch insoweit den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl RGSt 71, 279; BGHSt 4, 316).
- BGH, 24.06.1960 - 4 StR 206/60 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 12.02.1953 - 3 StR 404/52
Rechtsmittel
Bei einem gemeinsamen Haushalt liegt ein Ausbeuten nur vor, wenn die vom Mann geleisteten Beiträge den Wert des genossenen Unterhalts nicht erreichen (RGSt 71, 279; JW 1936, 390 Nr. 23). - BGH, 27.08.1953 - 2 StR 217/53
Rechtsmittel
Der 1. Strafsenat hat zwar in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1952 (JZ 1952 S 533) ausgeführt, dass es dabei ohne Bedeutung sei, ob der Mann selbst zu den Kosten der Haushaltsführung beiträgt (anders RGSt 71, 279; HRR 1942, 609).
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