Rechtsprechung
| RG, 24.09.1937 - 4 D 657/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 71, 336
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 01.02.1977 - 1 StR 792/76
Absoluter Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten …
Nur in solchen Fällen muß das Tatgericht sich entweder als sachkundig ausweisen oder einen Sachverständigen beiziehen (vgl. BGHSt 3, 27, 28/29; 12, 18, 20; 23, 8, 12; RGSt 71, 336, 338). - BGH, 30.10.1959 - 4 StR 387/59
Rechtsmittel
Allerdings kann die Wahrheitsermittlungspflicht je nach der Sachlage auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gebieten, selbst wenn die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorliegen (RGSt 71, 336; BGH NJW 1951, 120 Nr. 14). - BGH, 16.01.1953 - 2 StR 142/52
Rechtsmittel
Kommt als Beweismittel, dessen sich das Gericht möglicherweise zwecks weiterer Aufklärung eines Sachverhalts hätte bedienen müssen, das Rissen eines Sachverständigen in Betracht, so darf das Gericht allerdings nicht schon dann davon absehen, ihn zu vernehmen, wenn es selbst die genügende Sachkunde zu haben glaubt, sondern nur dann, wenn es diese Sachkunde nach der Erfahrung des Lebens auch hat (RGSt 61, 273; 71, 336, 338).
- BGH, 18.12.1951 - 1 StR 443/51
Rechtsmittel
Das durfte sie aber nicht, weil sie sie über die zu entscheidenden ärztlichen Fragen nicht besitzen konnte (vgl RGSt 71, 336). - BGH, 25.11.1952 - 2 StR 535/52
Rechtsmittel
Dass die Strafkammer selbst eine ausreichende eigene Sachkunde zur Entscheidung dieser präge besass, ist nach der Erfahrung des Lebens nicht anzunehmen da hierzu besondere ärztliche Kenntnisse erforderlich sind (RGSt 71, 336). - BGH, 04.05.1951 - 4 StR 150/51
Rechtsmittel
In der durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der bürgerlichen und Strafrechtspflege vom 12. September 1950 geschaffenen Neufassung des § 244 StPO ist an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angeknüpft, die es dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters überliess, ob er einen Sachverständigen zuziehen wollte (Löwe-Rosenberg StPO § 244 Anm. 15, RGSt 61, 273; 71, 336).
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