Rechtsprechung
| RG, 04.03.1938 - 4 D 935/37 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 72, 126
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 20.12.1963 - 5 StR 523/63
Rechtsmittel
Zunächst ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu bemerken, daß hier eine derartige persönliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner der Gewerbsunzucht nachgehenden Frau bestand, wie sie nach Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für eine Bestrafung aus § 181 a StGB vorhanden sein muß (vgl. RGSt 72, 126, 127; BGH MDR 1955, 307 [BGH 10.02.1955 - 4 StR 609/54]). - BGH, 21.02.1952 - 4 StR 933/51
Rechtsmittel
Da die Strafkammer weiterhin die Überzeugung erlangt hau, dass zwischen dem Angeklagten und Frau M. eben im Hinblick auf deren unzüchtiges Gewerbe eine für längere Zeit geplante persönliche Beziehung bestand, ist somit der Schuldspruch wegen Zuhälterei (§ 181 a StGB) rechtlich bedenkenfrei begründet (vgl RGSt 63, 88; 72, 126; 73, 184). - BGH, 02.11.1951 - 4 StR 221/51
Rechtsmittel
Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nämlich einwandfrei, dass der Angeklagte nacheinander die Gewerbsunzucht der zwei Dirnen A. und C. bewusst als Erwerbsquelle ausgenutzt hat, indem er zu jeder von ihnen eben um ihres unzüchtigen Gewerbes willen eine auf die Dauer gedachte persönliche Beziehung unterhielt, um an dem Ertrage ihres unsittlichen Gewerbes beteiligt zu sein und daraus zur Verbesserung seines Lebensunterhalts Nutzen zu ziehen (vgl RGSt 63, 88; 72, 126; 73, 184; RG HRR 1939 Nr. 980).
- BGH, 03.12.1970 - 4 StR 482/70
Strafbarkeit wegen Zuhälterei und Diebstahls - Voraussetzungen für die Bejahung …
Zwar bestanden zwischen dem Angeklagten und Frau H. nach den Feststellungen des Landgerichts die besonderen, engen, auf gewisse Dauer berechneten persönlichen Beziehungen, die für das Wesen der Zuhälterei bezeichnend sind (vgl. RGSt 63, 88; 72, 49; 72, 126; BGH MDR 1955, 307 [BGH 10.02.1955 - 4 StR 609/54]). - BGH, 20.07.1955 - 2 StR 121/55
Rechtsmittel
Dazu ist keine Hörigkeit des Mädchens und keine Geschlechtsgemeinschaft nötig, aber es muss eine Verbindung sein, die eine gewisse Abhängigkeit der Dirne ergibt und einen unmittelbaren persönlichen Einfluss des Mannes auf das Unzuchtsgewerbe (RGSt 63, 88; 72, 49; 72, 126; BGHSt 4, 316; BGH NJW 1953, 1923). - BGH, 13.01.1955 - 3 StR 385/54
Rechtsmittel
Aber es genügt, wenn auf beiden Seiten die Möglichkeit und die Gepflogenheit besteht, wenigstens von Zeit zu Zeit äusserlich in persönliche Verbindung zueinander zu treten, so dass der Zuhälter einen unmittelbaren Einfluss auf die Unterhaltsgewährung ausüben kann (RGSt 72, 126).
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