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Rechtsprechung
   RG, 23.05.1938 - 3 D 271/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,484
RG, 23.05.1938 - 3 D 271/38 (https://dejure.org/1938,484)
RG, Entscheidung vom 23.05.1938 - 3 D 271/38 (https://dejure.org/1938,484)
RG, Entscheidung vom 23. Mai 1938 - 3 D 271/38 (https://dejure.org/1938,484)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 72, 187
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.03.1955 - 2 StR 477/54

    Revision in Sachen Verfahrensverletzung und Verletzung des sachlichen Rechts im …

    Zutreffend geht die Strafkammer auch davon aus, daß die Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die gelieferte Ware zur Konkursmasse gehört hätte, falls sie in dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners verblieben wäre (RGSt 66, 175, 178; 72, 187).

    Unter "Wert" ist zu verstehen der Marktpreis und, falls kein solcher feststellbar ist, der im Handel übliche Preis, wie er zur Zeit der Weiterveräußerung gilt (RGSt 72, 187, 190).

  • BGH, 01.03.1956 - 4 StR 193/55
    Durch die neue Bestimmung sollte ein der Konkurshinausschiebung dienendes und in den betreffenden Wirtschaftskreisen als besonders anstößig empfundenes Verhalten zahlungsunfähiger Schuldner getroffen werden (vgl. auch RGSt 72, 187, 189).
  • BGH, 10.06.1958 - 5 StR 190/58

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Betruges - Hinausschieben der Eröffnung eines …

    Das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO (in Verbindung mit § 83 GmbHG) setzt ferner voraus, daß die Waren, die unter Wert veräußert werden, zuvor auf Kredit entnommen werden, und daß auch dies bereits in der Absicht geschieht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben (vgl. RGSt 66, 175, 178; 72, 187, 190).
  • BGH, 10.08.1951 - 4 StR 202/51

    Rechtsmittel

    Diese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts; dabei begegnet es auch keinem Bedenken, dass das Landgericht Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Ziff 4 und ausserdem (in Tateinheit) wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Ziff 3 KO hat eintreten lassen; der Grundsatz, dass das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Ziff 3 in der Regel durch das Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Ziff 4 KO aufgezehrt wird (RG 3 D 271/38 vom 23.5.1938), kann nach Lage des vorliegenden Falles nicht zur Anwendung gelangen, da es sich hier nicht um denselben tatsächlichen Sachverhalt, sondern um mehrere voneinander verschiedene Tatbestände handelt, nämlich die ursprüngliche unrichtige Buchführung und die spätere Beseitigung einzelner Geschäftsbücher.
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