Rechtsprechung
| RG, 31.03.1939 - 4 D 733/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 73, 164
- RGSt 73, 166
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Frankfurt, 20.10.1948 - Ss 160/48
Hans Bodo Gorgaß
Mögen die Tötungshandlungen, welche die Angeklagten gegen die Insassen der Heil- und Pflegeanstalten begangen haben, untereinander in zeitlichem Zusammenhang gestanden, dem gleichen Zwecke gedient, vielleicht auch auf einem einheitlichen Vorsatz beruht haben so ist ihr Zusammenfassung zu einer Einheit doch rechtlich nicht möglich, weil sie sich gegen das höchstpersönliche Rechtsgut des Lebens gerichtet haben (RGSt 31, 150; 43, 136; 44, 229; 53, 275; 59, 99; 66, 222, 245, 283; 73, 166). - BGH, 17.10.1958 - 5 StR 296/58
Rechtsmittel
Diese Auffassung hat das Reichsgericht - jedenfalls im Ergebnis - in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 43, 134, 135 f; 53, 274, 275; 66, 221, 222; 70, 145, 146; 70, 243, 245; 70, 282, 284; 73, 164, 166; HRR 1937, 981; vgl. auch RGSt 72, 174, 175). - BGH, 26.05.1955 - 3 StR 514/54
Feststellung des Verbrauchs der Strafklage durch das Revisionsgericht - Verkauf …
Dieser hat seine Entscheidung nach der tatsächlichen Gestaltung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu treffen (RGSt 44, 392 [395]; 55, 129 [135]; 73, 164 [166]). - BGH, 13.12.1951 - 4 StR 831/51
Rechtsmittel
Der allgemeine Entschluss, sich aus dem Erlös der gestohlenen Sachen die Mittel zur Flucht in die Ostzone zu verschaffen, vermag einen solchen Zusammenhang nicht zu begründen, weil es an dem Vorsatz fehlt, einen von vornherein ins Auge gefassten Gesamterfolg, der mit dem erstrebten wirtschaftlichen Endziel nicht zu verwechseln ist, durch die einzelnen Begehungshandlungen nach und nach zu verwirklichen (RGSt 66, 236, 238; 72, 211; 73, 164,DJ. 1939, 521). - LG Hannover, 20.12.1968 - 2 Ks 2/67
Erschiessung von mindestens 1200 Geisteskranken aus Heil- und Pflegeanstalten im …
Indessen verbietet sich die Feststellung eines im Fortsetzungszusammenhang begangenen Mordes schon deshalb, weil sich die Taten gegen das Leben verschiedener Menschen, also gegen ein jedem Opfer eigenes, höchstpersönliches Rechtsgut richteten (RGSt. 73, 164 ff. - 165 - 66, 221 f. - 222 -).
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