Rechtsprechung
| RG, 15.12.1938 - 3 D 550/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 73, 31
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 27.09.1956 - 3 StR 217/56 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 17.07.1973 - 1 StR 61/73
Fortführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Wahlverteidigers - …
Das vermag indessen die Revision grundsätzlich nicht zu begründen (RGSt 57, 29, 30; 59, 248, 250; 73, 31, 34; so auch OLG Koblenz NJW 1952, 278 Nr. 28). - BVerfG, 19.10.1990 - 2 BvR 761/90
Beugehaft bei wahrheitswidriger Erklärung, über die Beweisfrage nichts zu wissen
Unzulässig ist jedoch die Anordnung von Ordnungsmitteln oder Beugehaft, um den Zeugen zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen (vgl. BGHSt 9, 362 f.; RGSt 73, 31 [33]).
- BGH, 26.07.1983 - 5 StR 310/83
Verlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls bei Auskunftsverweigerung des …
Auf den Umstand, daß der Tatrichter gegen Halil A... weder Ordnungsmittel noch Beugehaft angeordnet hat, kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 57, 29; 73, 31, 34; BGH NJW 1966, 211). - BGH, 05.06.1956 - 5 StR 116/56
Rechtsmittel
Im übrigen gewährt, wie auch die Revision selbst nicht verkennt, eine Unterlassung von Maßnahmen aus § 70 StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts dem Angeklagten keinen Anspruch, auf dessen Nichtberücksichtigung allein er die Revision stützen könnte (vgl. RG HRR 1935 Nr. 706, RGSt 57, 29; 59, 248[250]; 73, 31 [33]). - BGH, 15.12.1955 - 1 StR 516/55
Rechtsmittel
Die Drohung hat sich vielmehr bei ihm als wirkungslos erwiesen; er blieb bei der schon vorher erstatteten Aussage, daß er die Namen der Täter nicht kenne (vgl RGSt 73, 31, 34). - BGH, 10.04.1984 - 5 StR 165/84
Ausschluss einer Aufklärungspflicht durch den Tatrichter
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Revision grundsätzlich nicht darauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter gegen einen Zeugen weder Ordnungsmittel noch Beugehaft angeordnet hat (RGSt 57, 29 ff; 73, 31, 34; BGH NJW 1966, 211; Beschluß vom 26. Juli 1983 - 5 StR 310/83).
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