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Rechtsprechung
   RG, 12.05.1941 - 5 D 741/40   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,294
RG, 12.05.1941 - 5 D 741/40 (https://dejure.org/1941,294)
RG, Entscheidung vom 12.05.1941 - 5 D 741/40 (https://dejure.org/1941,294)
RG, Entscheidung vom 12. Mai 1941 - 5 D 741/40 (https://dejure.org/1941,294)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 75, 188
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 316/51

    Verhältnis von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei ein und derselben …

    Einen selbständigen Straftatbestand enthält § 401 b Abs. 2 nicht (RGSt 75, 188; BGH vom 6. April 1951 2 StR 78/51; BayObLG 1950/51, 369).
  • BGH, 06.04.1951 - 2 StR 78/51

    Rechtsmittel

    Infolgedessen muss auch bei gewerbsmässiger Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei auf eine Geldstrafe erkannt werden (wie RGSt 75, 188, 188).

    Diese Bestimmung kann, wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 75, 188 aus der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften zutreffend gefolgert hat, nur so verstanden werden, dass die in § 401 b Abs. 1 angedrohte Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten nicht die einzige Straffolge für den schweren Fall der Steuerhinterziehung, sondern nur die Verschärfung der Freiheitsstrafe des § 396 sein soll und dass deshalb neben der Gefängnisstrafe auch auf die in § 396 schon für die einfache Hinterziehung vorgesehene Geldstrafe auch im Falle gewerbsmässigen Handelns erkannt werden muss.

  • BGH, 27.01.1965 - 2 StR 460/63

    Möglichkeit der Verwertung von Niederschriften über Vernehmungen von Angeklagten …

    Die Vorschrift des § 401 b AbgO droht für die erschwerten Fälle des Schmuggels zwar nur ein erhöhtes Mindestmaß der Gefängnisstrafe an; neben dieser ist aber die in § 396 AbgO zwingend vorgesehene Geldstrafe auszusprechen (RGSt 75, 188; BGH Urteil vom 6. April 1951 - 2 StR 78/51).
  • BGH, 13.02.1953 - 2 StR 737/52
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  • BGH, 13.01.1959 - 1 StR 535/58

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. RGSt 75, 188; BGH LM Nr. 1 zu § 401 b AbgO; 4 StR 567/52 vom 11. Juni 1953, mitgeteilt von Herlan in GA Jahrg. 1953, 177) enthält § 401 b Abs. 1 AbgO keine selbständige Strafandrohung mit der Folge, daß neben der Gefängnisstrafe (von mindestens drei Monaten) keine Geldstrafe ausgesprochen werden dürfte, sondern nur eine Verschärfung der in § 396 Abs. 1 Satz 1 AbgO angedrohten Gefängnisstrafe.
  • BGH, 13.03.1953 - 1 StR 599/52

    Rechtsmittel

    Denn § 401 a muß nach Abs. 3 a.a.O. ausser Betracht bleiben, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Einfuhrverbot in einer anderen Vorschrift mit Strafe bedroht ist; auch für den gewerbsmässigen Bannbruch nach § 401 b Abs. 1 gilt nichts anderes, weil dort keine selbständige Strafvorschrift gegeben, sondern nur die für den Bannbruch (und die Zollhinterziehung.) an sich vorgesehene Strafe geschärft wird (RGSt 75, 188; BGHSt 3, 40; 4, 36).
  • BGH, 06.04.1954 - 5 StR 698/53

    Rechtsmittel

    Das ist richtig; denn auch in den Fällen des § 401 b RAbgO muß auf eine Geldstrafe erkannt werden, weil er keinen selbständigen Straftatbestand aufstellt, sondern nur die in § 396 RAbgO angedrohte Gefängnisstrafe verschärft (vgl RGSt 75, 188 und BGH 2 StR 78/51 vom 6.4.1951).
  • BGH, 24.08.1951 - 4 StR 407/51

    Rechtsmittel

    Da des Landgericht bei der Erörterung der Strafzumessung nur von einer Gefängnisstrafe gesprochen hat, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der gewerbsmässigen Steuer- und Zollhehlerei neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, da § 396 Abs. 1 Satz 2 RAO auch auf die gewerbsmässige Steuer- und Zollhehlerei Anwendung zu finden hat (§ 403 Abs. 2 Satz 1 in Verb mit § 401 b Abs. 1 RAO; RGSt 75, 188 ff; 2 StR 78/51 vom 6. April 1951), und dass ausserdem Verurteilung zum Wertersatz zu erfolgen hat (§ 403 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 in Verb mit § 401 Abs. 2 RAO).
  • BGH, 10.10.1956 - 2 StR 439/56

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung bestimmt § 401 b RAbgO zwar die Verschärfung der für die einfache Steuerhinterziehung im § 396 RAbgO vorgesehenen Freiheitsstrafe (RGSt 75, 188).
  • BGH, 11.06.1953 - 4 StR 567/52

    Rechtsmittel

    Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, nach der die Bestimmungen des § 401 b RAbgO als Ersatz für die Vorschriften der §§ 146, 148 VZG geschaffen worden sind, die ausdrücklich nur Strafschärfungen der ordentlichen Strafe des Vergehens bestimmten (RGSt 75, 188; BGH 2 StR 78/51 vom 6.4.1951).
  • BGH, 03.10.1973 - 2 StR 277/73

    Möglichkeit einer zusätzlichen Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

  • BGH, 03.03.1955 - 3 StR 574/53

    Rechtsmittel

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