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Rechtsprechung
   RG, 05.05.1941 - 2 D 97/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,297
RG, 05.05.1941 - 2 D 97/41 (https://dejure.org/1941,297)
RG, Entscheidung vom 05.05.1941 - 2 D 97/41 (https://dejure.org/1941,297)
RG, Entscheidung vom 05. Mai 1941 - 2 D 97/41 (https://dejure.org/1941,297)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 75, 207
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines …

    Schließlich wurde im Urteil RGSt 75, 207 zu einem Fall der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zwar erneut ausgesprochen, "daß die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein den Gesamterfolg umfaßt".

    Er besteht immer auch darin, daß der von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet ist, RGSt 75, 207".

    Der Sinn der Ausführungen erschließt sich aus den nachfolgenden Hinweisen, daß im angefochtenen Urteil die gleichen, gegen einen Gesamtvorsatz sprechenden zeitlichen Abstände der Einzelhandlungen festgestellt seien wie in RGSt 75, 207, 209 und vor allem zu beachten sei, "daß eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung ... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher ... einer Augenblicksregung ...".

  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51

    Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten …

    Immer wieder ist zu betonen, dass der Entschluss, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, allein noch keinen Gesamtvorsatz begründete Dieser setzt stets voraus, dass er von vornherein auf den Gesamt erfolg gerichtet ist, RGSt 75, 207.

    Darauf hat schon das Reichsgericht in RGSt 75, 207 für den § 183 StGB hingewiesen.

  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders …

    Ob die beiden Eidesverletzungen einerseits und die beiden uneidlichen Falschaussagen andererseits je eine fortgesetzte Straftat bilden, hängt davon ab, ob ein hinreichend bestimmter Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315) und eine enge zeitliche Folge der Handlungen (RGSt 75, 207, 209) bestand; beide Voraussetzungen namentlich die zweite, gehen aus den bisherigen Darlegungen des Landgerichts nicht hinreichend hervor.
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