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Rechtsprechung
   RG, 27.03.1942 - 1 D 69/42   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1942,254
RG, 27.03.1942 - 1 D 69/42 (https://dejure.org/1942,254)
RG, Entscheidung vom 27.03.1942 - 1 D 69/42 (https://dejure.org/1942,254)
RG, Entscheidung vom 27. März 1942 - 1 D 69/42 (https://dejure.org/1942,254)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 76, 94
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 01.09.1955 - 4 StR 60/55

    Rechtsmittel

    Es hat vielmehr im Wege der zulässigen Auslegung (RGSt 76, 94, [96]; 60, 79; 59, 343) eindeutig zum Ausdruck bringen wollen, dass sämtliche bei dem Vertragsschluss Beteiligten, also auch der Angeklagte den Vorschlag und die Vereinbarung über die Abführung von 10 % der Provisionssumme nicht als eine reine Empfehlung und moralische Verpflichtung betrachteten, sondern sich rechtlich gebunden fühlten, ohne dass damit allerdings hat gesagt sein sollen, dass die Vereinbarung rechtsgültig war oder ihr nicht zum Beispiel der Einwand der Nichtigkeit entgegenstehen könnte.

    Dass der Angeklagte die von den Vertretern übernommene Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses als bindend betrachtete und sich dieser Auffassung zur Zeit seiner Aussage bewusst war (RGSt 76, 94), geht zur Genüge aus dem Urteil hervor, das feststellt, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung am 30. Oktober 1953 gewusst, dass er insoweit, nämlich was den Inhalt der Aussage über die bindende Abmachung anlangt, die Unwahrheit sage, und habe die Aussage in Kenntnis dieses Umstands beschworen (UA Bl 15).

  • BGH, 09.10.1952 - 4 StR 192/52
    Es ist jedoch nach Lage des Falls nicht völlig auszuschließen, daß sich die Angeklagte eines versuchten Meineids schuldig gemacht hat, sofern sie etwa ihre Aussage vom 18. Mai 1948 in der irrigen Annahme erstattet hat, die Tatsache ihres Geschlechtsverkehrs mit einem weiteren, unbekannten Mann gehöre zum Gegenstand ihrer Vernehmung (RGSt 61, 159; 76, 94, 96; RG JW 1933, 2703 Nr. 12).
  • BGH, 10.07.1952 - 4 StR 73/52

    Strafbarkeit einer vor einem ausländischen Gericht erstatteten Aussage - …

    Die Unrichtigkeit einer Aussage kann nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung darin gefunden werden, dass der Zeuge dem Richter ein eigenes Wissen vortäuscht, dessen er in Wahrheit ermangelt, mag auch seine willkürliche Annahme und Aussage im Ergebnis mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmen (RGSt 68, 278, 281 ff; RG HRR 1940 Nr. 523; RG DR 1944 S 722 Nr. 4; vgl RGSt 37, 395, 398 f; 65, 22, 27; 76, 94 f).
  • BGH, 22.11.1963 - 4 StR 400/63

    Rechtsmittel

    Die Frage, ob eine Zeugenaussage falsch ist und ob sie vorsätzlich falsch abgegeben worden ist, kann mit ausreichender Sicherheit nur dann beantwortet werden, wenn sie im Zusammenhang unter Anführung des Beweisthemas in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft wird (RG JW 1938, 2196 Nr. 5; RGSt 76, 94, 96).
  • BGH, 01.03.1956 - 4 StR 27/56

    Rechtsmittel

    Die Aussage darf nicht losgelöst von dem Zusammenhang betrachtet werden, in dem sie erfolgte (RGSt 76, 94, 96; BGH 4 StR 276/52 v. 23. Oktober 1952).
  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 605/53

    Rechtsmittel

    Für die Beurteilung der Aussage des Angeklagten wird es darauf ankommen, in welchem Sinne in der Verhandlung, in der der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen wurde von "Bruch" gesprochen wurde und inwieweit er diesen Sinn erkannte (RGSt 59, 343; 60, 78; 76, 94, 96).
  • BGH, 16.01.1953 - 2 StR 673/52

    Rechtsmittel

    Das Landgericht wird daher zunächst den (objektiven) Sinn der Zeugenaussage und sodann zu ermitteln haben, welchen Sinn der Angeklagte mit dem Ausdruck "Verhältnis" verbunden hat (vgl. RGSt 76, 94, 96).
  • BGH, 26.06.1951 - 1 StR 241/51

    Rechtsmittel

    Das Revisionsgericht hat sie aber darauf zu prüfen, ob sie den vollen Jnhalt der Aussage erschöpft (vgl RGSt 76, 94).
  • BGH, 15.09.1959 - 1 StR 363/59

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat allerdings in früheren Jahren die in der Eidesformel enthaltenen Worte: der Zeuge werde nach bestem Wissen aussagen, dem Inhalt der Aussage gleichgesetzt und die Schuld des Schwörenden auch darin gesehen, daß er sich zur Zeit der Eidesleistung sagen konnte und mußte, wegen mangelhafter Vorbereitung und Überlegung so nicht schwören zu dürfen, RGSt 37, 395 ff; 65, 22, 27. Im Ergebnis hat das Reichsgericht diese Ansicht jedoch in RGSt 76, 94 ff aufgegeben.
  • BGH, 05.02.1953 - 4 StR 295/52

    Rechtsmittel

    Dabei ist vor allem der Gegenstand der Vernehmung (RGSt 63, 49 f; JW 1938, 2196 Nr. 5) und der Zusammenhang, in dem die Aussage erstattet wurden ist (RGSt 59, 343 f; 76, 94, 96), zu berücksichtigen.
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