Rechtsprechung
| RG, 24.08.1943 - 1 D 260/43 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 77, 176
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 26.06.1951 - 2 StR 224/51
Rechtsmittel
Die Zehnjahresfrist des § 245 StGB läuft im Gegensatz zu §§ 20 a Abs. 3 S 3, 245 a Abs. 4 S 2 StGB auch dann, wenn der Täter innerhalb dieser Frist eine Freiheitsstrafe verbüsst oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwehrt wird (Entgegen RGSt 77, 176).Das entspricht der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 77, 176, nach der in die zehnjährige Frist die. Zeit nicht einzurechnen sei, während deren der Täter infolge behördlichen Freiheitsentzuges keine Gelegenheit zur Bewährung gehabt habe. Diese Auffassung hat im Schrifttum und in der Rechtsprechung vielfach Ablehnung gefunden (…Olshausen, 12. Aufl. Anm. 4 b zu § 245; OLG Stuttgart, SJZ 1949, 287; OLG Hamm, DRZ 1950, 372).
- BGH, 04.12.1951 - 2 StR 585/51
Rechtsmittel
Die Strafkammer ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 77, 176 der Ansicht, dass in die 10-jährige Frist des § 245 StGB die Zeit vom 5. Juni 1935 bis Juni/Juli 1945 nicht einzurechnen sei und eine Rückfallverjährung ausscheide, da der Angeklagte sich während dieser Zeit in Sicherungsverwahrung befunden und sich nicht hat bewähren können. Der Bundesgerichtshof ist jedoch von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen und hat entschieden, dass die Bestimmung des § 20 a Abs. 3 StGB für die Rückfall Verjährung des § 245 StGB keine entsprechende Anwendung findet (BGHSt 1, 246). - BayObLG, 06.05.1976 - 4 ObOWi 92/75
Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz; Schließung von Friseurbetrieben am …
Neben dem Wortlaut ist zur Auslegung indes auch der Sinn und der Zweck des Gesetzes heranzuziehen (RGSt 77, 176/177; BGHSt 3, 300/303; 4, 144/148; 10, 94/97; 19, 158/161).
- BGH, 12.06.1951 - 1 StR 224/51 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 27.05.1952 - 1 StR 23/52 Das Reichsgericht hatte zwar in der vom Landgericht angezogenen Entscheidung RGSt 77, 176 den § 245 StGB in diesem Sinne ausgelegt; doch hat der Senat in dem Urteil vom 12. Juni 1951 (BGHSt 1, 245) mit näherer Begründung dargelegt, dass an dieser Auslegung nicht festgehalten werden kann, in die Zehnjahresfrist des § 245 2. Halbsatz vielmehr zugunsten des Angeklagten die Zeit einer Sicherungsverwahrung einzurechnen ist.
- BGH, 29.01.1952 - 1 StR 106/51 Das Landgericht hat im Anschluss an RGSt 77, 176 allerdings angenommen, dass die Zeit vom 25. April 1938 bis 13. April 1943 nicht in die Zehnjahresfrist einzurechnen sei und demgemäss die Rückfallverjährung ausscheide, weil sich der Angeklagte in dieser Zeit in Sicherungsverwahrung befunden habe und deshalb nicht habe bewähren können. Der Bundesgerichtshof ist jedoch von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abgegangen und hat entschieden, dass die Bestimmung des § 20 a Abs. 3 StGB für die Rückfallverjährung des § 245 StGB keine entsprechende Anwendung findet (BGHSt 1, 246).
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