Rechtsprechung
| RG, 16.07.1943 - 1 C 158/43 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 77, 153
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59
Verfahren bei Verteidigerwechsel
Dieser Aufgabe kann er aber nur gerecht werden, wenn er den Sachverhalt ausreichend kennt, wenn er genügend darüber unterrichtet ist, wie sich der Angeklagte zur Anklage verhält, und wenn er ein klares Bild von den Möglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (RGSt 77, 153 [155]). - BGH, 25.06.1965 - 4 StR 309/65
Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus und …
Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch Verfahrensvorgänge, z.B. durch einen Wechsel des Verteidigers eintreten, selbst wenn der neue Verteidiger sogleich an die Stelle des früheren tritt (RGSt 65, 246; 71, 353; 77, 153; JW 1926, 1218; HRR 1936, 1402; BGH NJW 1958, 1736 = LM Nr. 16 zu § 265 StPO).Der Verteidiger kann seine Aufgabe nur erfüllen, wenn er den Sachverhalt ausreichend kennt, wenn er darüber unterrichtet ist, wie sich der Angeklagte zur Anklage verhält, und wenn er ein klares Bild über die Möglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (RGSt 77, 153).
- BGH, 17.07.1973 - 1 StR 61/73
Fortführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Wahlverteidigers - …
Zwar kann das Gericht - unabhängig von der Regelung des § 145 StPO und von sonstigen Anträgen und Anregungen der Beteiligten - gemäß § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen verpflichtet sein, nach einem Verteidigerwechsel die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn dies zur angemessenen Vorbereitung der Verteidigung als erforderlich erscheint (RGSt 77, 153, 155; BGH NJW 1965, 2164 Nr. 12, 2165).
- BGH, 12.03.1963 - 1 StR 36/63
Einhaltung der Ladungsfrist für den Verteidiger - Bestellung eines Verteidigers …
Der Angeklagte hat Anspruch auf sachgemäßen Beistand (RGSt 77, 153, 156; BGHSt 13, 337, 343) [BGH 30.10.1959 - 1 StR 418/59]. - OLG Hamburg, 16.12.1965 - 2b Ss 23/65 Für Fälle der notwendigen Verteidigung hat die Rechtsprechung bereits wiederholt hervorgehoben, dass der Verteidiger den Stoff beherrschen und den Sachverhalt ausreichend kennen müsse, um die Verteidigung mit der Sicherheit zu führen, die das Gesetz für erforderlich halte, um die Findung des Rechtes zu gewährleisten (RGSt 71/353, 354 und 77/153, 155; BGH NJW 65/2164 mit Anm. von Schmidt-Leichner).
- BGH, 27.01.1971 - 3 StR 296/70
Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Rüge der Verletzung von …
Er muß sich ferner darüber eingehend unterrichten können, wie die Angeklagten sich zu der Anklage stellen, und muß ausreichend Zeit haben, um ein klares Bild von den Möglichkeiten zu gewinnen, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (RGSt 77, 153; BGH NJW 1965, 2164). - BGH, 07.09.1955 - 3 StR 272/55
Rechtsmittel
Das kann aber auf sich beruhen, Es bedarf auch keiner näheren Erörterung, ob es nicht regelmässig zum Begriff der Mitwirkung des Verteidigers bei der notwendigen Verteidigung gehört, dass der Angeklagte - abgesehen von einfach liegenden Sachen - vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zur ausführlichen Erörterung mit dem Verteidiger erhält (vgl RGSt 77, 153 entsprechend). - BGH, 25.10.1963 - 4 StR 404/63
Rechtsmittel
Besonders in dem vorliegenden Fall notwendiger Verteidigung kann die Fürsorgepflicht des Gerichts die Aussetzung der Verhandlung oder wenigstens die Wiederholung wichtiger Verfahrensabschnitte, z.B. einer schwer zu würdigenden Beweisaufnahme, gebieten, um dem neuen Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich ein eigenes Urteil über das bisherige Beweisergebnis zu bilden, damit dem Angeklagten der ihm kraft Gesetzes gebührende Schutz gewährt wird (vgl. RGSt 71, 353, 354; 77, 153, 155; BGHSt 13, 337, 344 [BGH 30.10.1959 - 1 StR 418/59]; BGH NJW 1963, 1114). - BGH, 03.11.1953 - 5 StR 479/53
Rechtsmittel
Diese Strafe verliert auch nicht dadurch ihre rückfallbegründende Kraft, daß sie nachträglich, nämlich in dem jetzt angefochtenen Urteil, Bestandteil einer Gesamtstrafe wird, die aus ihr und denjenigen Einzelstrafen gebildet werden muß, die der Angeklagte für die jetzt mitabgeurteilten, vor dem 27.2.1951 begangenen Taten verwirkt hat (vgl RGSt 77, 153). - BGH, 26.02.1954 - 5 StR 689/53
Rechtsmittel
Daß diese Strafe später in eine Gesamtstrafe einbezogen worden ist, steht der Anwendung des § 264 StGB nicht entgegen (vgl BGH Urteil vom 3.11.1953 - 5 StR 479/53 - im Anschluß an RGSt 77, 153).
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