Rechtsprechung
| RG, 22.11.1883 - 1955/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 9, 433
Wird zitiert von ...
- BGH, 22.01.1957 - VI ZR 334/55
Rechtsmittel
Wer als Auskunftsperson der Polizei keine falsche Auskunft gibt, sondern nur jegliche Auskunft verweigert, begeht keine Begünstigung (RGSt 54, 41), ebensowenig derjenige, der ohne Täuschung der Polizei den ihm bekannten Aufenthalt eines Täters nicht angibt (RGSt 9, 433), oder derjenige, der nur eine Strafanzeige, zu deren Erstattung er nicht verpflichtet ist, unterläßt (OGHSt 2, 99, 101).
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