Rechtsprechung
| RG, 13.11.1894 - 3716/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 26, 194
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 27.10.1960 - 2 StR 177/60
Anforderungen an ein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch …
Demgegenüber stellte das Reichsgericht klar, daß es, soweit nicht eine bewußte Überschreitung des Ermessens vorliege, nicht auf das Ergebnis, sondern auf die ihm zugrunde liegenden Erwägungen ankomme; pflichtwidrig handle der Beamte schon dann, wenn er sich nicht lediglich von sachlichen Gründen leiten lasse, sondern der Rücksicht auf den gewährten oder versprochenen Vorteil Raum gebe (RGSt 1, 404; 4, 101; 19, 206; 25, 400; 26, 194).Unmißverständliche Formulierungen finden sich bereits in RGSt 26, 194 und RGSt 42, 382; so heißt es z.B. in der ersten Entscheidung:.
Wie es zu Satz 3 gekommen ist, zeigt wiederum ein Rückblick auf RGSt 26, 194, 197. Das Reichsgericht versucht hier zur Widerlegung der unrichtigen Ansicht des Erstrichters den entscheidenden Gesichtspunkt durch mathematische Zeichen verständlich zu machen.
- BGH, 19.03.1963 - 1 StR 539/62
Pflichtwidrige Handlung eines Beamten auf Grund einer ihm versprochenen …
Pflichtwidrig ist es vielmehr bereits, wenn sich der Beamte zwar innerhalb seines Ermessens hält, aber sich hierbei nicht allein von sachlichen Gründen leiten läßt, sondern auch von der Rücksicht auf einen erhaltenen oder ihm versprochenen Vorteile Auf die Erwägungen, die ihn zu seiner Entscheidung geführt haben, kommt es also an, nicht aber darauf, ob vielleicht auch ein nichtbestochener Beamter zu derselben Entscheidung gekommen wäre (BGHSt 15, 239, 242, 247 [BGH 27.10.1960 - 2 StR 177/60]; RGSt 26, 194, 197; 74, 251). - BDH, 05.05.1960 - I D 33/59
Rechtsmittel
Rechtsprechung, nach der für die Bestechung ein im Einzelfall nachzuweisender bewußter Zusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und einer oder mehrerer konkreter Amtshandlungen gefordert wurde, mit der Zeit aufgelockert hat und es jedenfalls für den Ermessensbeamten hat genügen lassen, daß er die Geschenke in der Erkenntnis angenommen hat, der Schenker erwarte von ihm u.U. die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung; die Pflichtwidrigkeit wurde bereits darin gesehen, daß der Beamte "infolge der Beschränkung an seine Ermessungsentscheidungen nicht mehr unbefangen herangehen kann, sondern nur - möglicherweise ganz unbewußt - mit der inneren Belastung, die für ihn in den gewährten Geschenken liegt und durch sein Urteil regelmäßig getrübt wird" (vgl. dazu RGSt. 26, 194; 39, 199, 201, 202; 64, 328, 335; 74, 251, 255; 77, 75, 78).
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