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Rechtsprechung
   RG, 04.07.1882 - 1418/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1882,410
RG, 04.07.1882 - 1418/82 (https://dejure.org/1882,410)
RG, Entscheidung vom 04.07.1882 - 1418/82 (https://dejure.org/1882,410)
RG, Entscheidung vom 04. Juli 1882 - 1418/82 (https://dejure.org/1882,410)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 6, 432
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.11.1956 - 4 StR 359/56

    Paul Werner Hoppe

    Die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB, der dem Untergebenen die Strafe des "Teilnehmers" androht, wenn er einen von ihm als verbrecherisch erkannten Befehl seines Vorgesetzten ausführt, steht der Bestrafung als Mittäter nicht grundsätzlich entgegen (RGSt 6, 432, 441 Ziff 4 a.E.; BGH NJW 1951, 323 Nr. 22; vgl BGHSt 8, 395 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]).
  • BGH, 20.12.1951 - 4 StR 9/50

    Tötung und schwere Misshandlung von nach der Kristallnacht eingelieferten Juden. …

    Ein Befehl zum Vollzug der Hinrichtung würde auch die strafrechtliche Schuld des Angeklagten nicht ausschliessen, da der verbrecherische Charakter dieser Anordnung für ihn ohne weiteres ersichtlich war (RGSt. 6, 432; 54, 337; 56, 412; 71, 284;… BGH Urt. vom 12.Juli 1951 - III ZR 168/50 - OGHSt. 1, 310, 312).
  • LG Hannover, 20.12.1968 - 2 Ks 2/67

    Erschiessung von mindestens 1200 Geisteskranken aus Heil- und Pflegeanstalten im …

    Den Angeklagten trifft mithin die Strafe des Teilnehmers im Sinne des § 47 MStGB, d.h., dass seine Bestrafung auch die Verurteilung als Mittäter einschliesst (BGH, Urteil vom 9.4.1963 - 5 StR 22/63 - RGSt. 6, 432 ff. - 440 -).
  • LG Köln, 28.02.1980 - 57-10/78

    Erschiessung von mindestens 250 Untersuchungs- und Strafgefangenen des …

    Diese Bestimmung, die im Hinblick auf den personellen Geltungsbereich (vgl. VO vom 17.10.1939, RGBl. I 2107) hier ebenso unbedenklich zur Anwendung kommt wie in Bezug auf ihre zeitliche Fortgeltung (vgl. BGH NJW 1951, 323; BGHSt 5, 239 ff.), steht der Einstufung eines handelnden Untergebenen als Mittäter nicht entgegen, weil mit der dort angesprochenen "Strafe des Teilnehmers" eine Teilnahme im weiteren Sinne, also unter Einschluss der Mittäterschaft, gemeint ist (so schon RGSt. 6, 432, 440 f.; ferner BGH NJW 1951, 323 sowie BGH, Urteil vom 15.Juli 1951 - 3 StR 333/51 -).
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