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   RG, 07.04.1930 - VI 400/29   

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https://dejure.org/1930,549
RG, 07.04.1930 - VI 400/29 (https://dejure.org/1930,549)
RG, Entscheidung vom 07.04.1930 - VI 400/29 (https://dejure.org/1930,549)
RG, Entscheidung vom 07. April 1930 - VI 400/29 (https://dejure.org/1930,549)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Auslegung des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes. 2. Kann die Aufsichtspflicht des Kraftfahrzeughalters gegenüber dem Führer auch auf § 831 BGB. gestützt werden? 3. Zur Auslegung des § 17 Abs. 3 der Kraftfahrzeugverordnung. Pflichten des durch einen Scheinwerfer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 128, 149
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 156/96

    Anforderungen an die Beschaffenheit eines Fahrzeugs zur Anwendung der

    Mit dieser einschränkenden Auslegung des § 8 StVG ist der Senat der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 8 Nr. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen - KFG - vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437) gefolgt (RGZ 128, 149, 152; RG JW 1915, 199, 200; HRR 1926, Sp. 1144, Nr. 1525; DAR 1929, Sp. 90 Nr. 48; DAR 1930, Sp. 263 Nr. 241; JW 1933, 824).
  • KG, 27.11.2014 - 22 U 238/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Beweislast bzgl. des Vorliegens einer den

    Dementsprechend hat der Halter die Voraussetzungen des § 8 StVG, also auch die des § 8 Nr. 2 StVG, darzulegen und zu beweisen (allg.A.; vgl. BGH , Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 156/96 - NZV 1997, 390, 391 [II.2.c)]; OLG Brandenburg , Urteil vom 10. September 2009 - 12 U 49/09 - juris Rn. 13; RG , Urteil vom 7. April 1930 - VI 400/29 - RGZ 128, 149, 152 [A.1.]; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVG Rn. 1; Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl., § 8 StVG Rn. 1; vgl. - die Beweislast für die Voraussetzung des § 8 Nr. 2 StVG sinngemäß unterstellend - auch OLG München , Urteil vom 6. Juli 2012 - 10 U 3111/11 - juris und beck-online).
  • BGH, 18.03.1953 - VI ZR 55/52

    Geschwindigkeitsgrenze bei Kraftfahrzeugen

    Ist die Überschreitung der Geschwindigkeit von 20 km/st nicht schon durch die Bauart des Fahrzeuges schlechthin ausgeschlossen, so muß die Unüberschreitbarkeit dieser Geschwindigkeitsgrenze durch eine solche Vorrichtung gewährleistet sein, die von dem Fahrer überhaupt nicht oder doch nur in längerer oder schwieriger Arbeit beseitigt oder ausgeschaltet werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung des RG-RGZ 128, 149 [152].).

    Später hat es die Voraussetzungen für den Eintritt der Begünstigung auch in den Fällen bejaht, in denen die Überschreitung dieser Geschwindigkeit zwar nicht völlig unmöglich, zur Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf die Höchstgrenze von 20 km/st aber eine solche Vorrichtung eingebaut war, die von dem Fahrer überhaupt nicht oder doch nur in längerer oder schwieriger Arbeit beseitigt werden konnte (vgl RGZ 128, 149 [152] = JW 1930, 2849 = RechtdKraft 1930, 456; RG Recht 1930, 2041 = DAR 1930, 263; RG JW 1933, 824; so auch OLG Hamm RechtdKraft 1928, 328; OLG Hamburg JW 1931, 3388; KG.

  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 19/83

    Voraussetzungen der Ausnahme von der Gefährdungshaftung

    Sie greift nach ständiger Rechtsprechung dann nicht ein, wenn ein Kraftfahrzeug nicht schon "schlechthin" durch seine Bauart, sondern lediglich aufgrund bestimmter Vorrichtungen nicht schneller als 20 km/h fahren kann und wenn diese Vorrichtungen zur Ermöglichung einer höheren Geschwindigkeit von einem Fachmann ("geübten Monteur") ohne längere und schwierige Arbeit beseitigt werden können (RGZ 128, 149, 152; RG Recht 1930, 2041; Senatsurteile vom 18. März 1953 - BGHZ 9, 123, 125 ff [BGH 18.03.1953 - VI ZR 55/52];vom 9. Januar 1959 - VI ZR 9/58 - VersR 1959, 238 f undvom 30. November 1976 - VI ZR 12/76 - VersR 1977, 228, 229; BayObLG DAR 1980, 375, 376).
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 249/51
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  • OVG Niedersachsen, 30.06.1998 - 12 M 3445/98

    Höchstgeschwindigkeit; Zulassungsfreiheit von Fahrzeugen; Bauartveränderung;

    BGH, Urteil vom 18.3.1953 - VI ZR 55/52 -, BGHZ 9, 123 (Leitsatz), im Anschluß an RG, Urteil vom 7.4.1930 - VI 400/29 -, RGZ 128, 149, 152; ferner Urteil vom 6.2.1933 - VI 362/32 -, JW 1933, 824.
  • BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51

    Rechtsmittel

    Es ist weiter richtig, dass die Wegebau- und Unterhaltungspflicht auf öffentlichem Recht beruht (RGZ 128, 149 [157]) und dass dann, wenn der Wegebaupflichtige ein mit öffentlicher Gewalt ausgestatteter Verband ist (vgl. Gesetz über die einstweilige Regelung des Strassenwesens und der Strassenverwaltung vom 26. März 1934, RGBl I 243), die Erfüllung der Wegebaupflicht auch eine Handlung öffentlich-rechtlicher Fürsorge sein kann (RGZ 154, 16 [25]).
  • BGH, 22.10.1955 - VI ZR 179/54

    Rechtsmittel

    Angesichts der den Bediensteten übertragenen hohen Verantwortung und der möglichen schweren Folgen bei Fehlleistungen, läßt sich die Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht auch aus § 831 BGB herleiten, so daß die Beweislast gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB den Beklagten zufällt (RGZ 120, 154 [161]; 128, 149, [153]; 142, 356 [361]; BGB RGRK Anm. 5 b zu § 831).
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