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   RG, 16.02.1931 - IV 421/30   

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RG, 16.02.1931 - IV 421/30 (https://dejure.org/1931,598)
RG, Entscheidung vom 16.02.1931 - IV 421/30 (https://dejure.org/1931,598)
RG, Entscheidung vom 16. Februar 1931 - IV 421/30 (https://dejure.org/1931,598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Eigentümer die Beseitigung eines auf seinem Grundstück mit seiner Einwilligung errichteten Baues verlangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 131, 335
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 7/21

    Darlegungs- und Beweislast bei Einwirkung auf Eigentum; Mobilfunkinfrastruktur

    Dabei kann dahinstehen, ob diese Einwilligung des Eigentümers als negative Voraussetzung des Tatbestandes des § 1004 Abs. 1 BGB (so die oben, Rn. 22, zitierte Rechtsprechung des Senats und wohl auch Staudinger/Thole, BGB [2019], § 1004 Rn. 59; BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.2.2022], § 1004 Rn. 80, 83; Jauernig/Berger, BGB, 18. Aufl., § 1004 Rn. 4; BeckOK BGB/Fritzsche [1.2.2022], § 1004 Rn. 34 f., siehe aber auch Rn. 108), als allgemeiner Rechtfertigungsgrund (NK-BGB/Schmidt-Räntsch/Keukenschrijver, 5. Aufl., § 1004 Rn. 90; so wohl auch RGZ 131, 335, 336) oder als ein Unterfall der Duldungspflicht des § 1004 Abs. 2 BGB (so wohl Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., § 1004 Rn. 37) anzusehen ist.
  • BGH, 19.09.2003 - V ZR 319/01

    Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz

    Zu einer Eigentumsbeeinträchtigung führt die Einwirkung auf eine fremde Sache jedoch nur dann, wenn sie gegen den Willen des Eigentümers erfolgt (RGZ 131, 335, 336; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rdn. 6; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 24; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 87 I 2, S. 347; Löhr, WRP 1975, 523, 525; vgl. auch BGHZ 44, 288, 293).
  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54

    Rechtsmittel

    Da aber die Kläger die Entfernung der Aufbauten verlangen können, wie noch auszuführen ist, entfällt ein solcher Anspruch (vgl. auch OLG Celle in MDR 1954, 294; Wolff, Sachenrecht, 9. Bearb § 74 I 3 S 238; Oertmann in JW 1931, 1552 Anm. zu RGZ 131, 335).

    Ebenso wird auch sonst das Verlangen, eine störende bauliche Anlage zu entfernen, unter dem Gesichtspunkt des § 1004 BGB beurteilt (RGZ 131, 335; Wolff, Sachenrecht, 9. Bearb, § 87 I 3 S 307; Planck, 5. Aufl, § 1004 Bem. 2 b a; Staudinger-Kober, 10. Aufl. § 1004 Rand-Nr. 30).

  • BGH, 29.05.1964 - V ZR 58/62

    Eigentumsstörung und Sicherungsübereignung

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  • BGH, 23.06.1954 - II ZR 91/53

    Geschäfte der laufenden Verwaltung

    Das Berufungsgericht schließt sich zwar der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 131, 335 [336]; 133, 293 [296]) dahin an, daߧ 1004 Abs. 2 BGB auch dann gilt, wenn sich der Vertrag später als nichtig erweist (vgl. BGB RGRK 10. Aufl § 1004 10, e), es meint aber, die Duldungspflicht der Eigentümer habe nur vorübergehend bestanden und mit Räumung und Rückgabe des Geländes aufgehört, von diesem Zeitpunkt an habe der Anspruch aus § 1004 BGB ebenso bestanden wie auf Grund eines etwaigen Vertrages.
  • BGH, 19.11.1954 - V ZR 90/53

    Grenzüberbau des Pächters

    Abgesehen davon indessen, daß im vorliegenden, Falle die Verhältnisse völlig anders liegen, übersieht die Revision, daß das Reichsgericht (IV. Zivilsenat) in RGZ 131, 335 [336] den entgegengesetzen Standpunkt eingenommen und der VI. Zivilsenat später seine frühere Auffassung aufgegeben hat (RGZ 133, 293 [296]).
  • BGH, 09.11.1966 - V ZR 16/65

    Inhaberschaft an einem Erbbaurecht an einem einer Stadt gehörigen Grundstück -

    Wenn die Revision in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten hat, die Erklärung der damaligen Berechtigten stelle eine tatsächliche Einwilligung in den Überbau dar, durch die eine Duldungspflicht begründet worden sei (unter Bezugnahme auf RGZ 131, 335 f; 133, 293, 296), so wird hierbei zunächst übersehen, daß zu jenem Zeitpunkt das Haus der Beklagten bereits fertiggestellt war.
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2003 - 2 U 18/02

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Packung eines

    Das entspricht dem im Recht der unerlaubten Handlungen allgemein anerkannten Grundsatz, dass demjenigen, der in den Eingriff in sein Rechtsgut durch einen anderen ausdrücklich einwilligt, kein Unrecht geschieht (vgl. dazu BGHZ 71, 339, 340; 29, 33, 36; BGH, Wertpapier-Mitteilungen 1971, 179, 180; RGZ 131, 335, 336 f.; 133, 293, 296; RG JW 1929, 744; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 1004, Rdn. 38, Erman/H. Ehmann, BGB, 10. Aufl., Anhang zu § 12, Rdn. 73 und 488; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kapitel 19 Rdn. 19).
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