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   RG, 20.03.1902 - Rep. VI. 409/01   

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https://dejure.org/1902,239
RG, 20.03.1902 - Rep. VI. 409/01 (https://dejure.org/1902,239)
RG, Entscheidung vom 20.03.1902 - Rep. VI. 409/01 (https://dejure.org/1902,239)
RG, Entscheidung vom 20. März 1902 - Rep. VI. 409/01 (https://dejure.org/1902,239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist zur Gültigkeit der sog. kumulativen Schuldübernahme die Schriftform erforderlich?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Form der sog. kumulativen Schuldübernahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 51, 120
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 30/06

    Haftung des organschaftlichen Vertreters einer GmbH aus einem zu Gunsten des

    Ebenso wie durch eine sicherungshalber abgegebene Patronatserklärung eine Gesamtschuld begründet wird (BGHZ 117, 127, 132 ff.), führt ein Schuldbeitritt zu einer Gesamtschuld, auch wenn der Beitretende ihn zu Sicherungszwecken erklärt und vollen Regress nehmen kann (h.A. seit RGZ 51, 120, 121, s. auch MünchKommBGB/Bydlinski aaO § 421 Rdn. 15, 35; Erman/H. Ehmann, BGB 11. Aufl. § 421 Rdn. 47 jew.m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.11.1959 - 1 StR 417/59

    Rechtsmittel

    Selbst als Bürgschaft (dazu RGZ 51, 120, 123 und 90, 415, 418; RG JW 1893, 24 Nr. 42; RG Warn 1939, 148) wäre sie dann formlos gültig (§ 350 HGB) - es sei denn, dass Heinrich G. Minderkaufmann war (§ 351 HGB).
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