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   RG, 15.03.1902 - Rep. I. 495/00   

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RG, 15.03.1902 - Rep. I. 495/00 (https://dejure.org/1902,61)
RG, Entscheidung vom 15.03.1902 - Rep. I. 495/00 (https://dejure.org/1902,61)
RG, Entscheidung vom 15. März 1902 - Rep. I. 495/00 (https://dejure.org/1902,61)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Generalversammlung einer Genossenschaft rechtswirksam die Ausschließung eines Genossen beschließen, nachdem in einer vorhergehenden, zu gleichem Zwecke berufenen Generalversammlung ein auf denselben Thatbestand gestützter Antrag auf Ausschließung abgelehnt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschließung eines Genossenschaftsmitgliedes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 51, 89
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96

    Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens

    Diese Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen (vgl. RGZ 51, 89, 91; Schlegelberger/ K. Schmidt aaO § 133 Rdn. 8 m.w.N.).
  • KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05

    Parteiausschluss eines CDU-Mitglieds: Prüfungsmaßstab für die staatlichen

    Allerdings ist es auch für andere Verfahren mit Bestrafungscharakter ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass eine wiederholte Sanktionierung wegen desselben Tatbestandes unzulässig ist, dem auch im Vereinsstrafrecht Rechnung zu tragen ist (vgl. schon RGZ 51, 89 ff.; OLG Hamm, AnwBl. 1973, 110; RGRK / Steffen, 12. Aufl. 1982, zu § 25 BGB Rn. 16; Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, 1957, S. 83; Heimann, Die Schiedsgerichtsbarkeit der politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, S. 266; Schlosser, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit, S. 214 f.; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 2850 und 5800 a; Soergel /Hadding, 13. Aufl. 2000, zu § 25 BGB, Rn. 48; Löwisch, in "25 Jahre Bundesparteigericht der CDU 1960 - 1985", S. 29 f.).
  • LG Berlin, 11.11.2005 - 28 O 585/04

    Martin Hohmann

    Im Ausgangspunkt kann nach der Überzeugung der Kammer allerdings kein Zweifel daran bestehen, dass auch im Parteiausschlussverfahren der aus Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz abgeleitete Grundsatz Geltung erlangt, dass wegen ein und derselben Verfehlung auch nur einmal bestraft werden darf ("ne bis in idem", vgl. RGZ 51, 89; OLG Hamm Anwaltsblatt 1973, 110; Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, S. 83; Reichert, a.a.O., RN 4842 ff. und 5800 a; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl, RN 350 a.E.; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl,§ 25 RN 48).
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