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   RG, 08.03.1910 - Rep. II. 298/09   

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https://dejure.org/1910,209
RG, 08.03.1910 - Rep. II. 298/09 (https://dejure.org/1910,209)
RG, Entscheidung vom 08.03.1910 - Rep. II. 298/09 (https://dejure.org/1910,209)
RG, Entscheidung vom 08. März 1910 - Rep. II. 298/09 (https://dejure.org/1910,209)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann ein Wort, das als Warenzeichen eingetragen ist und zur Zeit der Anmeldung noch als Herkunftsbezeichnung diente, zu einem freien Warennamen im Sinne des § 13 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 werden? 2. Genügt es bei einem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausländisches Wortzeichen. Freier Warenname.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 229
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamburg, 21.05.2008 - 5 U 92/07

    Markenrechtsverletzung: Anbringung der Gesamtbezeichnung "Sumitomo Bakelite" auf

    Nach der Rechtsprechung liegt die Umwandlung einer Marke in ein Freizeichen oder einen freien Produktnamen vor, wenn die Marke der im Verkehr übliche Name für alle Waren einer bestimmten Art ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nach dem allgemeinen Sprachgebrauch geworden ist (RGZ 73, 229, 232 - Vaseline).
  • OLG Hamburg, 18.07.2002 - 3 U 65/02

    Zur Kennzeichnungskraft einer Marke für bestimmte Waren

    Nach der Rechtsprechung liegt die Umwandlung einer Marke in ein Freizeichen oder einen freien Produktnamen vor, wenn die Marke der im Verkehr übliche Name für alle Waren einer bestimmten Art ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nach dem allgemeinen Sprachgebrauch geworden ist (RGZ 73, 229, 232 -Vaseline).
  • BGH, 12.11.1957 - I ZR 44/56

    Rechtsmittel

    Soweit sie sich zur Kennzeichnung der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Staubsaugergeräte der geschützten Bezeichnung "Kobold" bedient haben, entfällt eine Zeichenverletzung schon deshalb, weil die bloß mündliche Benennung einer fremden Ware mit dem geschützten Zeichen keine Anbringung des Zeichens im Sinne des § 15 WZG ist (vgl. RG MuW 1931, 613, 614; RGZ 73, 229, 232; 190, 3, 9).
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