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   RG, 22.11.1915 - Rep. IV. 176/15   

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RG, 22.11.1915 - Rep. IV. 176/15 (https://dejure.org/1915,4)
RG, Entscheidung vom 22.11.1915 - Rep. IV. 176/15 (https://dejure.org/1915,4)
RG, Entscheidung vom 22. November 1915 - Rep. IV. 176/15 (https://dejure.org/1915,4)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann in der Begründung der allgemeinen Gütergemeinschaft eine Schenkung gefunden werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gütergemeinschaft. Schenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 301
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 266/90

    Gütergemeinschaft als Schenkung an minderbemittelten Ehepartner

    Andererseits ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 22. November 1915 (RGZ 87, 301) anerkannt, daß ausnahmsweise auch in der Begründung einer Gütergemeinschaft eine ergänzungserhebliche Schenkung (des begüterten an den bereicherten Ehegatten) liegen kann, wenn beide Teile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.

    In Betracht kommen kann eine derartige Annahme, wenn nach einem einheitlichen Plan zunächst Gütergemeinschaft und nach einiger - auch längerer - Zeit ein anderer Güterstand vereinbart wird (RGZ 87, 301), oder wenn es sich etwa um die nachträgliche Verschiebung wertvoller Gegenstände aus dem Vorbehaltsgut eines Ehegatten in das des anderen oder in das Gesamtgut oder um eine solche aus dem Gesamtgut in Vorbehaltsgut handelt (vgl. RG Recht 1908 Nr. 2550).

  • BGH, 10.07.1975 - II ZR 154/72

    OHG zwischen Ehegatten in Gütergemeinschaft

    Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Parteien in Wahrheit nicht eine Gestaltung der ehelichen Güterverhältnisse beabsichtigen, sondern von vornherein lediglich eine bestimmte unentgeltliche Zuwendung bezwecken (wie beispielsweise im Falle RGZ 87, 301, 303, in dem die vereinbarte Gütergemeinschaft bereits nach fünf Tagen wieder aufgehoben wurde).
  • BFH, 29.01.1964 - II 78/60 U

    Einordnung einer Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft als steuerbare

    Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof befinden sich in der Annahme, in der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft könne eine Schenkung (freigebige Zuwendung) liegen, im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. Urteil des Reichsgerichts IV 176/15 vom 22. November 1915, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 87 S. 301; Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. März 1915, Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 32 S. 78, und Urteile des Oberlandesgerichts Nürnberg 3 U 206/52 vom 22. September 1953, Deutsche Notar-Zeitschrift 1955 S. 202, und 2 W 162/59 vom 30. September 1959, Ehe und Familie 1960 S. 150).

    Wie schon das Reichsgericht in seinem Urteil IV 176/15 vom 22. November 1915 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 87 S. 301, 304) entschieden hat, stellt die große Verschiedenheit der zusammengebrachten beiderseitigen Vermögensmassen nicht schon an sich eine Schenkung dar.

  • BGH, 25.01.1977 - VI ZR 85/75

    Gegenstand der Vertragsauslegung; Darlegungs- und Beweislast bei einem

    Wird hier durch einfache Zuwendung ein Ausgleich von Unbilligkeiten erstrebt, die sich aus der güterrechtlichen Lage ergeben (Beitzke, Familienrecht 18. Aufl. § 15 zu 3) und § 12 I 2 f S. 55), dann nötigt dies ebensowenig zur Annahme einer Schenkung (vgl. auch BGH Urt. v. 7. Januar 1972 - IV ZR 231/69 - NJW 1972, 580), wie andererseits eine rein güterrechtliche Gestaltung Schenkung ausschließen muß (vgl. RGZ 87, 301 - Vereinbarung von Gütergemeinschaft mit einem Vermögenslosen).
  • OLG Stuttgart, 14.02.1990 - 8 W 164/89

    Vereinbarung und sofortige Aufhebung der Gütergemeinschaft

    Dies gilt nicht nur für ausdrücklich als solche bezeichnete Schenkungen, sondern auch für ihnen gleichzustellende unentgeltliche Zuwendungen durch Ehevertrag ( RGZ 87, 301 , Palandt, 49.Aufl., § 1408 BGB Anm. 1).
  • BFH, 25.05.1966 - II 159/63
    In der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft ist daher selbst bei großer Verschiedenheit der beiderseitigen Vermögensmassen nicht an sich schon eine Schenkung des begüterten Ehegatten an den andern zu sehen (Urteil des Reichsgerichts -- RG -- vom 22. November 1915 -- IV 176/15 --, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen -- RGZ -- Bd. 87 S. 301, 304; Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. November 1908, Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts Bd. 9 S. 603, 614; Urteil des Oberlandesgerichts Augsburg vom 14. April 1918, a. a. O.; Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. September 1953 -- 3 U 206/52 --, Deutsche Notarzeitschrift 1955 S. 202 Nr. 2; Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. September 1959 -- 2 W 162/59 --, Ehe und Familie 1960 S. 150 Nr. 61; Scheffler in Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB -- BGB-RGRK --, 10. Auflage, IV. Band 1. Teil, 1960, § 1408 Anm. 72).
  • BGH, 28.01.1982 - IX ZR 97/80

    Einordnung einer Vereinbarung einer Gütergemeinschaft bei großer Verschiedenheit

    Das Berufungsgericht folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung, daß die Vereinbarung der Gütergemeinschaft auch bei großer Verschiedenheit der beiderseitigen Vermögen im allgemeinen nicht als Schenkung anzusehen ist (RGRecht 1908 Nr. 2549; RGZ 87, 301; OLG Augsburg LZ 1919, 117; OLG Nürnberg BB 1960, 307, DNotZ 1955, 202; Staudinger/Reuss BGB 12. Aufl. § 516 Rdn 44; Erman BGB 6. Aufl. § 516 Rdn 16; Finke in BGB-RGRK 12. Aufl. § 1408 Rdn 16; Dölle Familienrecht S. 678 f), der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (JZ 1975, 671, 675 [BGH 10.07.1975 - II ZR 154/72] = DB 1975, 1643, 1646) [BGH 10.07.1975 - II ZR 154/72].
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