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   RG, 10.01.1918 - Rep. VI. 244/17   

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https://dejure.org/1918,22
RG, 10.01.1918 - Rep. VI. 244/17 (https://dejure.org/1918,22)
RG, Entscheidung vom 10.01.1918 - Rep. VI. 244/17 (https://dejure.org/1918,22)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1918 - Rep. VI. 244/17 (https://dejure.org/1918,22)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Erklärung einer Prozeßpartei, eine Ehe sei unwirksam oder eine Scheinehe, als gerichtliches Geständnis anzusehen? 2. Bleibt die minderjährige Tochter deutscher Eltern, die einen Ausländer heiratet und dadurch die ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, auch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der elterlichen Gewalt im Fall der Heirat einer minderjährigen Tochter deutscher Eltern mit einem russischen Staatsangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 403
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 12.06.2019 - 21 U 1295/18

    Gesamtschuldnerregress gegen einen Miterben bei Erfüllung einer

    Bereits das Reichsgericht hat in einem ähnlichen Fall (Nachlassteilung hinsichtlich Gesellschaftsanteilen) in RGZ 91, 403 ausgeführt, dass "solange der Nachlass als solcher trotz Verteilung einzelner, wenngleich wertvoller Gegenstände noch ungeteilt ist, (...) jeder Miterbe die Befugnis, den Nachlassgläubiger auf den ungeteilten Nachlass zu verweisen" behält.
  • OLG Nürnberg, 10.12.1981 - 11 WF 3077/81

    Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung monatlichen Unterhalts gerichtete Klage;

    Bei einer Ausweitung zu einer allseitigen Kollisionsnorm, wie es nach herrschender Auffassung zu geschehen hat (BGHZ 78, 288 = FamRZ 1981, 18 = EzFamR EGBGB Art. 14 Nr. 1 = BGHF 2, 313), lassen sich aber Kollisionsregeln unter anderem für den Fall gewinnen, daß beide Ehegatten die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, welche das auch immer sein mag (RGZ 91, 403 ff, 406; Henrich, IPRax 1981, 48; Heldrich, aaO Art. 14 EGBGB Anm. 1 und 2; Kegel, aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 1).

    Daraus ziehen Rechtsprechung und Lehre die Folgerung, daß unter anderem dann, wenn beide Ehegatten dieselbe nicht-deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, beider Heimatrecht anzuwenden ist (BGHZ 56, 193 ff, 196; 78 aaO; OLG Celle FamRZ 1981, 1176; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 1191; Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1808; Heldrich, aaO Art. 14 EGBGB Anm. 2; Kegel, aaO Art. 14 EGBGB Anm. 1; RGZ 91, 403).

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